Hinzu komme, dass das Festzelt jeweils nur während maximal 15 Tagen jährlich stehe, so dass das Ziel der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet während 350 Tagen im Jahr eingehalten wäre. Eine Standortgebundenheit sei deshalb zu bejahen. Im vorliegenden Fall stünden der Errichtung des Festzelts auch keine überwiegenden Interessen entgegen. Da es an der Langfristigkeit der baulichen Massnahmen fehle, könne ausnahmsweise von den Schutznormen abgewichen werden. Vorliegend sprächen weder private noch öffentliche Interessen gegen das Bauvorhaben (vorinstanzlicher Entscheid, S. 4 ff.).