zwingend ausserhalb der Bauzonen stattfinden (negative Standortgebundenheit), liege es zudem auf der Hand, dass sich ein Platz ausserhalb bzw. am Rand des Baugebiets für derartige Aktivitäten besser eigne. Es sei nachvollziehbar, dass der Beschwerdegegner den umstrittenen Platz gegenüber dem heutigen Alternativstandort innerhalb des Baugebiets bevorzuge. Es sprächen durchaus objektive Gründe dafür, das Fischessen auf der Rheinparzelle bzw. der Parzelle Nr. 37 durchzuführen. Hinzu komme, dass das Festzelt jeweils nur während maximal 15 Tagen jährlich stehe, so dass das Ziel der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet während 350 Tagen im Jahr eingehalten wäre.