5.1 Die Vorinstanz räumte im angefochtenen Entscheid ein, das Festzelt erfordere aus objektiver Sicht nicht zwingend einen bestimmten Standort ausserhalb der Bauzone. Der Beschwerdegegner betreibe aber seine Aktivitäten im und am Wasser, im vorliegenden Fall auf der Rheinparzelle. Es sei daher naheliegend, dass er das Fischessen in seiner gewohnten Umgebung durchführen wolle, werde doch so auch während der Festaktivitäten einerseits durch die Nähe des Rheins, aber auch durch das benachbarte Clubhaus eine ummittelbare Verbindung zum Pontoniersport geschaffen.