5. Die beanspruchte Fläche liegt in der Sperrzone gemäss RhD sowie in der Naturschutzzone und damit ausserhalb der Bauzone. Weil das Vorhaben in diesen Zonen nicht zonenkonform ist, richtet sich die Frage einer möglichen Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG. Demnach kann eine Bewilligung erteilt werden, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (lit. a) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b).