4. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob das Vorhaben bewilligt werden kann. Weil die geplanten Einrichtungen ausserhalb der Bauzone, in der Sperrzone gemäss RhD, im Unterabstand zum Rhein und zur Gemeindestrasse zu liegen kämen, kommt eine Bewilligung nur in Betracht, wenn für das Projekt Ausnahmen gewährt werden können.