3. Unter Berücksichtigung der speziellen Lage des Bauplatzes in der Sperrzone gemäss RhD hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 15. Juli 2004 in einem früheren Verfahren entschieden, das Vorhaben unterstehe trotz seines vorübergehenden Charakters der Baubewilligungspflicht. Diese wird deshalb von den Verfahrensbeteiligten nicht mehr in Frage gestellt. Das Verwaltungsgericht hat keinen Anlass, von der früheren Beurteilung abzuweichen. Zur näheren Begründung kann auf das Urteil vom 15. Juli 2004 verwiesen werden (Entscheid des Verwaltungsgerichts [VGE] III/56 vom 15. Juli 2004 [BE.2003.00255], Erw. 3).