Die Bauherrschaft (Beschwerdegegner) hat im Sinne einer Ausnahme (Art. 24 lit. a RPG) die Baubewilligung erhalten, ein Festzelt (Fahrnisbaute für Fischessen) aufzustellen, das während 15 Tagen in der Sperrzone des Rheinuferschutzdekrets stehen soll. Eine dagegen erhobene Beschwerde des Anstössers (Beschwerdeführer) weist das Verwaltungsgericht ab. Aus den Erwägungen II.