{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "2009-05-12", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Ausnahmebewilligung_2009-05-12.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/2009-05-12-ausnahmebewilligung-vge.pdf", "Checksum": "8c63c02a9429363304617dad48b1817d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Ausnahmebewilligung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 12.05.2009"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 12.05.2009"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 12.05.2009"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eine Ausnahmebewilligung kann für eine einfach konstruierte und nur für eine begrenzte Zeit aufgestellte Baute wesentlich leichter erteilt werden als für eine auf Dauer erstellte Baute."}], "ScrapyJob": "446973/78/8", "Zeit UTC": "17.11.2025 23:25:04", "Checksum": "8d120253bfef224ab1b1762c3b522bab", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 12.05.2009\nRegeste:\nEine Ausnahmebewilligung kann für eine einfach konstruierte und nur für eine begrenzte Zeit aufgestellte Baute wesentlich leichter erteilt werden als für eine auf Dauer erstellte Baute.\n\nAusnahmebewilligung\nEine Ausnahmebewilligung kann für eine einfach konstruierte und nur für eine\nbegrenzte Zeit aufgestellte Baute wesentlich leichter erteilt werden als für eine\nauf Dauer erstellte Baute.\n\nEntscheid des Verwaltungsgerichts (VGE) III/31 vom 12. Mai 2009 (WBE.2007.269)\n\nSachverhalt\n\nDie Bauherrschaft (Beschwerdegegner) hat im Sinne einer Ausnahme (Art. 24 lit. a RPG) die\nBaubewilligung erhalten, ein Festzelt (Fahrnisbaute für Fischessen) aufzustellen, das während 15 Tagen in der Sperrzone des Rheinuferschutzdekrets stehen soll. Eine dagegen erhobene Beschwerde des Anstössers (Beschwerdeführer) weist das Verwaltungsgericht ab.\n\nAus den Erwägungen\n\nII.\n\n3.\nUnter Berücksichtigung der speziellen Lage des Bauplatzes in der Sperrzone gemäss RhD\nhat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 15. Juli 2004 in einem früheren Verfahren entschieden, das Vorhaben unterstehe trotz seines vorübergehenden Charakters der Baubewilligungspflicht. Diese wird deshalb von den Verfahrensbeteiligten nicht mehr in Frage gestellt.\nDas Verwaltungsgericht hat keinen Anlass, von der früheren Beurteilung abzuweichen. Zur\nnäheren Begründung kann auf das Urteil vom 15. Juli 2004 verwiesen werden (Entscheid\ndes Verwaltungsgerichts [VGE] III/56 vom 15. Juli 2004 [BE.2003.00255], Erw. 3).\n\n4.\nStreitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob das Vorhaben bewilligt\nwerden kann. Weil die geplanten Einrichtungen ausserhalb der Bauzone, in der Sperrzone\ngemäss RhD, im Unterabstand zum Rhein und zur Gemeindestrasse zu liegen kämen,\nkommt eine Bewilligung nur in Betracht, wenn für das Projekt Ausnahmen gewährt werden\nkönnen.\n\n5.\nDie beanspruchte Fläche liegt in der Sperrzone gemäss RhD sowie in der Naturschutzzone\nund damit ausserhalb der Bauzone. Weil das Vorhaben in diesen Zonen nicht zonenkonform\nist, richtet sich die Frage einer möglichen Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG. Demnach\nkann eine Bewilligung erteilt werden, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (lit. a) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b).\n\n5.1\nDie Vorinstanz räumte im angefochtenen Entscheid ein, das Festzelt erfordere aus objektiver\nSicht nicht zwingend einen bestimmten Standort ausserhalb der Bauzone. Der Beschwerdegegner betreibe aber seine Aktivitäten im und am Wasser, im vorliegenden Fall auf der\nRheinparzelle. Es sei daher naheliegend, dass er das Fischessen in seiner gewohnten Umgebung durchführen wolle, werde doch so auch während der Festaktivitäten einerseits durch\ndie Nähe des Rheins, aber auch durch das benachbarte Clubhaus eine ummittelbare Verbindung zum Pontoniersport geschaffen. Es sei denn auch notorisch, dass Pontonierfahrvereine und ähnliche Vereinigungen ihre Fischessen seit jeher am Wasser durchführten, um\nsich bzw. ihre Sportart ihren Gästen auf besonders attraktive Weise präsentieren zu können.\nAuch wenn nicht gesagt werden solle, ein Fischessen müsse aufgrund der Immissionen\n–2–\n\nzwingend ausserhalb der Bauzonen stattfinden (negative Standortgebundenheit), liege es\nzudem auf der Hand, dass sich ein Platz ausserhalb bzw. am Rand des Baugebiets für derartige Aktivitäten besser eigne. Es sei nachvollziehbar, dass der Beschwerdegegner den\numstrittenen Platz gegenüber dem heutigen Alternativstandort innerhalb des Baugebiets\nbevorzuge. Es sprächen durchaus objektive Gründe dafür, das Fischessen auf der Rheinparzelle bzw. der Parzelle Nr. 37 durchzuführen. Hinzu komme, dass das Festzelt jeweils nur\nwährend maximal 15 Tagen jährlich stehe, so dass das Ziel der Trennung von Baugebiet und\nNichtbaugebiet während 350 Tagen im Jahr eingehalten wäre. Eine Standortgebundenheit\nsei deshalb zu bejahen. Im vorliegenden Fall stünden der Errichtung des Festzelts auch keine überwiegenden Interessen entgegen. Da es an der Langfristigkeit der baulichen Massnahmen fehle, könne ausnahmsweise von den Schutznormen abgewichen werden. Vorliegend sprächen weder private noch öffentliche Interessen gegen das Bauvorhaben (vorinstanzlicher Entscheid, S. 4 ff.).\n\nDer Beschwerdegegner schliesst sich den Erwägungen der Vorinstanz an. Ergänzend führt\ner aus, beim Fischessen handle es sich um eine kulturelle Tradition, die am Wasser stattfinde. Jedermann könne daran teilnehmen. In Mumpf gebe es keine alternative Parzelle, die es\nin vergleichbarer Weise erlauben würde, den Anlass am Wasser durchzuführen. Bei der von\nden Vorinstanzen bewilligten Aufstelldauer des Festzeltes von 15 Tagen handle es sich zudem um eine Maximalfrist, die kaum je beansprucht werden dürfte.\n\n"}