Ausnahmebewilligung Eine Ausnahmebewilligung kann für eine einfach konstruierte und nur für eine begrenzte Zeit aufgestellte Baute wesentlich leichter erteilt werden als für eine auf Dauer erstellte Baute. Entscheid des Verwaltungsgerichts (VGE) III/31 vom 12. Mai 2009 (WBE.2007.269) Sachverhalt Die Bauherrschaft (Beschwerdegegner) hat im Sinne einer Ausnahme (Art. 24 lit. a RPG) die Baubewilligung erhalten, ein Festzelt (Fahrnisbaute für Fischessen) aufzustellen, das wäh- rend 15 Tagen in der Sperrzone des Rheinuferschutzdekrets stehen soll. Eine dagegen er- hobene Beschwerde des Anstössers (Beschwerdeführer) weist das Verwaltungsgericht ab. Aus den Erwägungen II. 3. Unter Berücksichtigung der speziellen Lage des Bauplatzes in der Sperrzone gemäss RhD hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 15. Juli 2004 in einem früheren Verfahren ent- schieden, das Vorhaben unterstehe trotz seines vorübergehenden Charakters der Baubewil- ligungspflicht. Diese wird deshalb von den Verfahrensbeteiligten nicht mehr in Frage gestellt. Das Verwaltungsgericht hat keinen Anlass, von der früheren Beurteilung abzuweichen. Zur näheren Begründung kann auf das Urteil vom 15. Juli 2004 verwiesen werden (Entscheid des Verwaltungsgerichts [VGE] III/56 vom 15. Juli 2004 [BE.2003.00255], Erw. 3). 4. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob das Vorhaben bewilligt werden kann. Weil die geplanten Einrichtungen ausserhalb der Bauzone, in der Sperrzone gemäss RhD, im Unterabstand zum Rhein und zur Gemeindestrasse zu liegen kämen, kommt eine Bewilligung nur in Betracht, wenn für das Projekt Ausnahmen gewährt werden können. 5. Die beanspruchte Fläche liegt in der Sperrzone gemäss RhD sowie in der Naturschutzzone und damit ausserhalb der Bauzone. Weil das Vorhaben in diesen Zonen nicht zonenkonform ist, richtet sich die Frage einer möglichen Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG. Demnach kann eine Bewilligung erteilt werden, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Stand- ort ausserhalb der Bauzonen erfordert (lit. a) und keine überwiegenden Interessen entge- genstehen (lit. b). 5.1 Die Vorinstanz räumte im angefochtenen Entscheid ein, das Festzelt erfordere aus objektiver Sicht nicht zwingend einen bestimmten Standort ausserhalb der Bauzone. Der Beschwerde- gegner betreibe aber seine Aktivitäten im und am Wasser, im vorliegenden Fall auf der Rheinparzelle. Es sei daher naheliegend, dass er das Fischessen in seiner gewohnten Um- gebung durchführen wolle, werde doch so auch während der Festaktivitäten einerseits durch die Nähe des Rheins, aber auch durch das benachbarte Clubhaus eine ummittelbare Ver- bindung zum Pontoniersport geschaffen. Es sei denn auch notorisch, dass Pontonierfahrve- reine und ähnliche Vereinigungen ihre Fischessen seit jeher am Wasser durchführten, um sich bzw. ihre Sportart ihren Gästen auf besonders attraktive Weise präsentieren zu können. Auch wenn nicht gesagt werden solle, ein Fischessen müsse aufgrund der Immissionen –2– zwingend ausserhalb der Bauzonen stattfinden (negative Standortgebundenheit), liege es zudem auf der Hand, dass sich ein Platz ausserhalb bzw. am Rand des Baugebiets für der- artige Aktivitäten besser eigne. Es sei nachvollziehbar, dass der Beschwerdegegner den umstrittenen Platz gegenüber dem heutigen Alternativstandort innerhalb des Baugebiets bevorzuge. Es sprächen durchaus objektive Gründe dafür, das Fischessen auf der Rhein- parzelle bzw. der Parzelle Nr. 37 durchzuführen. Hinzu komme, dass das Festzelt jeweils nur während maximal 15 Tagen jährlich stehe, so dass das Ziel der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet während 350 Tagen im Jahr eingehalten wäre. Eine Standortgebundenheit sei deshalb zu bejahen. Im vorliegenden Fall stünden der Errichtung des Festzelts auch kei- ne überwiegenden Interessen entgegen. Da es an der Langfristigkeit der baulichen Mass- nahmen fehle, könne ausnahmsweise von den Schutznormen abgewichen werden. Vorlie- gend sprächen weder private noch öffentliche Interessen gegen das Bauvorhaben (vor- instanzlicher Entscheid, S. 4 ff.). Der Beschwerdegegner schliesst sich den Erwägungen der Vorinstanz an. Ergänzend führt er aus, beim Fischessen handle es sich um eine kulturelle Tradition, die am Wasser stattfin- de. Jedermann könne daran teilnehmen. In Mumpf gebe es keine alternative Parzelle, die es in vergleichbarer Weise erlauben würde, den Anlass am Wasser durchzuführen. Bei der von den Vorinstanzen bewilligten Aufstelldauer des Festzeltes von 15 Tagen handle es sich zu- dem um eine Maximalfrist, die kaum je beansprucht werden dürfte. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Beschwerdegegner könne sein Fischessen ohne Weiteres auch innerhalb der Bauzone durchführen, wie er dies seit mehr als 40 Jahren ma- che. Es lägen auch keine besonders wichtigen objektiven Gründe vor, die den projektierten Standort ausserhalb der Bauzone als erheblich vorteilhafter erscheinen liessen als Standorte innerhalb der Bauzone. Nicht entscheidend sei, dass der Beschwerdegegner dem geplanten Standort ausserhalb des Baugebiets den Vorzug gebe. Auf solche subjektiven Vorstellungen und Wünsche sowie die persönliche Zweckmässigkeit und Bequemlichkeit käme es nicht an. Es fehle somit an der erforderlichen Standortgebundenheit. Gegen die Gewährung einer Ausnahme sprächen auch überwiegende Interessen im Sinn von Art. 24 lit. b RPG. Es liege im öffentlichen Interesse, dass die Sperrzone gemäss § 4 RhD unverändert bleibe und darin keine baulichen Anlagen errichtet würden. Der östliche Teil der Parzelle Nr. 1 liege zudem in der Naturschutzzone, in der Bauten und Terrainveränderungen ebenfalls nicht zulässig sei- en. Im konkreten Fall lägen auch keine ausserordentlichen Verhältnisse vor, welche die An- wendung der einschlägigen Normen als zu hart erscheinen liessen. Eine Bewilligung des Vorhabens hätte ausserdem immense präjudizielle Wirkung. Es lägen auch keine Gründe vor, die es erlauben würden, den Gewässerabstand zu unterschreiten. 5.2 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Ausnahmetatbestand im Sinn von Art. 24 RPG vorliegt, ist vorab festzuhalten, dass ein Bauvorhaben von einfacher Konstruktionsweise zu würdigen ist, welches für die Dauer von maximal 15 Tagen aufgestellt werden darf. Dies erlaubt in ma- terieller Hinsicht, an das Vorhaben allgemein einen milderen Massstab anzulegen und Aus- nahmebewilligungen unter wesentlich leichteren Voraussetzungen zu gewähren als für dau- erhaft konzipierte Projekte (ANDREAS BAUMANN, Das Baubewilligungsverfahren nach aargau- ischem Recht, Zürich / Basel / Genf 2007, S. 172 f.; ERICH ZIMMERLIN, Baugesetz des Kan- tons Aargau vom 2. Februar 1971, 2. Aufl., Aarau 1985, § 155 N 8; Entscheid des Verwal- tungsgerichts Zürich vom 16. November 1990, in: Rechenschaftsbericht des Verwaltungsge- richt Zürich [RB] 1990, S. 135; vgl. auch Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich vom 11. Juli 2002 [VB.2002.00130], Erw. 3d). Eine solche Rücksichtnahme auf die beschränkte Bestandesdauer der Baute gebietet auch der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhält- nismässigkeit, der auch bei der Auslegung und Anwendung von Art. 24 RPG zu beachten ist. Dieser Grundsatz besagt unter anderem, dass zwischen dem angestrebten Zweck einer Massnahme und den zu seiner Erreichung notwendigen Eingriffen für den Betroffenen ein vernünftiges Verhältnis bestehen muss. Die Frage der Standortgebundenheit verlangt dem- nach ebenfalls nach einer Interessenabwägung (vgl. BGE 117 Ib 282 f.; PETER HEER, Die –3– raumplanungsrechtliche Erfassung von Bauten und Anlagen im Nichtbaugebiet, Unter be- sonderer Berücksichtigung von Nutzungsplan und Ausnahmebewilligung und ihrer Abgren- zung, Zürich 1996, S. 95). Mithin ist auch die Frage der Standortgebundenheit unter Abwä- gung der Besonderheiten des Einzelfalls zu beantworten. Wo allerdings eine gesetzliche Ausnahmeregelung bei richtiger Auslegung keine Ausnahme zulässt, darf eine solche nicht leichthin aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit abgeleitet werden. Sonst bestünde angesichts der präjudiziellen Wirkung eines solchen Entscheides die Gefahr, dass die ge- setzliche Ausnahmeregelung ausgehöhlt würde. Soweit also die gesetzliche Ausnahmerege- lung keine Ausnahme zulässt, darf trotz des Verhältnismässigkeitsprinzips nur mit grösster Zurückhaltung auf einen Ausnahmetatbestand geschlossen werden (ähnlich Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich vom 11. Juli 2002 [VB.2002.00130], Erw. 3d/bb). Nach Art. 24 lit. a RPG kommt eine Ausnahme nur dann in Betracht, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordert (Standortgebunden- heit). Die Standortgebundenheit kann nach ständiger Lehre und Praxis eine positive oder negative sein. Negative Standortgebundenheit liegt vor, wenn das geplante Bauvorhaben wegen seiner Immissionen in der Bauzone ausgeschlossen ist oder nicht sinnvoll betrieben werden kann. Positive Standortgebundenheit bedeutet, dass eine Baute aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Beschaffenheit sowohl im Grundsatz als auch in ihren räumlichen Dimensionen auf einen Standort ausserhalb der Bauzone an- gewiesen ist. Nicht verlangt wird der Nachweis, dass es sich um den einzigen möglichen Standort handelt, mithin eine absolute Standortgebundenheit besteht. Vielmehr lassen Praxis und Schrifttum eine relative Standortgebundenheit genügen. Auf eine solche kann geschlos- sen werden, wenn gewichtige objektive Gründe vorliegen, die den beanspruchten Standort gegenüber Standorten in der Bauzone als erheblich vorteilhafter erscheinen lassen (statt vieler BERNHARD W ALDMANN / PETER HÄNNI, Raumplanungsgesetz, Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung [RPG], Handkommentar, Bern 2006, Art. 24 N 10). Bei der Auslegung des Kriteriums der (relativen) Standortgebundenheit ist das Gebot der Tren- nung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet zu beachten (vgl. BGE 133 II 325). Es soll der Zersiedelung der Landschaft entgegenzuwirken (WALDMANN / HÄNNI, a.a.O., Art. 24 N 8). 5.3 Der Regierungsrat hat sowohl eine absolute als auch eine negative Standortgebundenheit mit zutreffender Begründung verneint. Weil der Beschwerdegegner seine Aktivitäten im und am Wasser betreibe und er sich und seine Sportart in dieser attraktiven Umgebung präsen- tieren wolle, sprächen hingegen objektive Gründe für den projektierten Standort am Rhein. Angesichts der beschränkten Installationsdauer der Einrichtungen könne eine (relative) Standortgebundenheit bejaht werden. Zwar kommt es bei der Beurteilung der Standortgebundenheit weder auf subjektive Vorstel- lungen und Wünsche des Gesuchstellers noch auf die persönliche Zweckmässigkeit und Bequemlichkeit an (vgl. WALDMANN / HÄNNI, a.a.O., Art. 24 N 8, mit Hinweisen), vorliegend ist es jedoch objektiv begründbar, dass der Beschwerdegegner sich und seine Sportart in einem gewässernahen Umfeld präsentieren will. Dies spricht bei einer objektivierten Betrachtung für die relative Standortgebundenheit des Vorhabens. In ähnlicher Weise hat das Bundesgericht im Jahr 2004 über eine privatrechtliche Immissionsklage entschieden. Ein "Keltenfest", mit dem den naturverbundenen Kelten gedacht und bei dem mit einem nachgebauten Kelten- haus ein Einblick in deren einfache Lebensweise gewährt werden solle, sei relativ standort- gebunden, weil es auf einen Standort ausserhalb des urbanen Raums angewiesen sei (BGE vom 27. April 2004 [5C.14/2004], Erw. 3.1). Hinzu kommt, dass sich der vorliegende Stand- ort aus Gründen des Hochwasserschutzes besser eignet als der bisherige, der im Baugebiet lag. Nach den unbestritten gebliebenen Aussagen des Beschwerdegegners stehen sonst keine weiteren Standorte am Wasser zur Verfügung. Wegen der beschränkten Installationsdauer der Einrichtungen lässt sich das Bauvorhaben mit dem Gebot der Trennung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet vereinbaren. Es wird kein –4– Dauerzustand geschaffen, der diesem Trennungsanliegen zuwiderläuft. Nachdem der Aus- nahmetatbestand wesentlich damit zusammenhängt, dass der Beschwerdegegner seine Aktivitäten im und am Wasser betreibt und dort betreiben darf, hält sich die präjudizielle Wir- kung einer Ausnahme ebenfalls in Grenzen. Auch unter diesem Aspekt ist nicht zu erwarten, dass eine Ausnahmebewilligung einer unerwünschten Zersiedelung der Landschaft Vor- schub leistet. Hinzu kommt, dass die Durchführung solcher Fischessen weit verbreitet und in vielen Ge- meinden traditionell verankert ist. Da derartige Anlässe (wie hier) der Öffentlichkeit zugäng- lich sind, haben sie eine gesellschaftliche und kulturelle Bedeutung. Das Fischessen dient ausserdem der Mittelbeschaffung für die Nachwuchsförderung. Es besteht deshalb ein öf- fentliches Interesse an der Durchführung des Fischessens. Bei einer Abwägung der Interessen des Beschwerdegegners sowie der Öffentlichkeit an der Durchführung des Anlasses im gewässernahen Raum und dem Anliegen an der geordneten Besiedelung der Landschaft durfte die Vorinstanz auf eine relative Standortgebundenheit der Anlage schliessen. 5.4 Zu prüfen bleibt, ob überwiegende Interessen im Sinn von Art. 24 lit. b RPG gegen die Ertei- lung einer Ausnahmebewilligung sprechen. Der Beschwerdeführer argumentiert, in der Sperrzone gemäss § 4 RhD seien bauliche Anlagen jeder Art und anderweitige Veränderun- gen untersagt. Der östliche Teil der Parzelle Nr. 1 befinde sich zudem in einer Natur- schutzzone, in der Bauten und Terrainveränderungen unzulässig seien. Sowohl in der Sperrzone gemäss RhD als auch in der Naturschutzzone gemäss Nutzungs- ordnung sind Bauten grundsätzlich unzulässig. Nach § 127 Abs. 1 BauG haben zudem Bau- ten gegenüber Flüssen einen Abstand von 12 m einzuhalten. In diesen Bestimmungen kommt in der Tat das öffentliche Interessen an der Freihaltung der Bauparzelle zum Aus- druck. Das Freihaltegebot gilt allerdings nicht absolut (siehe hinten Erw. 0). Im konkreten Fall vermochte der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, inwiefern die mit den vorgenannten Bauverboten verfolgten Schutzziele durch das Bauvorhaben verletzt werden. Das BVU, Abteilung Landschaft und Gewässer, hat dem Bauvorhaben unter Auflagen zuge- stimmt und der Bauherrschaft die erforderliche Nutzungsbewilligung unter Auflagen aus- gestellt. Diese Auflagen hat der Gemeinderat in seine Baubewilligung vom 13. November 2006 übernommen. Sie bestehen namentlich darin, dass die Installationsdauer des Festzelts auf maximal 15 Tage pro Jahr beschränkt und dessen Verankerung in der Uferböschung untersagt wird. Werden diese Auflagen erfüllt, ist demnach zu erwarten, dass keine überwie- gende Interessen des Landschaft- und Gewässerschutzes vorhanden sind, die der Erteilung einer Ausnahmebewilligung entgegenstehen. Unter Berücksichtigung der beschränkten Be- standesdauer und Ausdehnung des Vorhabens sind für das Verwaltungsgericht ebenfalls keine Interessen des Natur-, Gewässer- oder Hochwasserschutzes ersichtlich, die gegen eine Ausnahmebewilligung sprächen. Die mit dem Bauvorhaben und dem Fischessen ver- bundenen Auswirkungen sind vergleichbar mit anderen Freizeitaktivitäten, die im Bereich von Gewässern ebenfalls toleriert werden, sofern sie mit den Zielen vereinbar sind, die dem Schutz der Gewässer und Landschaft dienen. Zu denken ist etwa an Sportveranstaltungen wie Naturläufe, die mitunter ebenfalls in der Nähe von Gewässern stattfinden (z.B. Hallwiler- see-, Aare- oder Reusslauf), temporäre Einrichtungen erfordern und mit einem gewissen Publikumsaufmarsch verbunden sind. Es sind auch keine privaten Interessen erkennbar, die der Erteilung einer Ausnahmebewilligung entgegen stehen. Zwar führt die Durchführung des Fischessens zu gewissen Auswirkungen auf die Nachbarschaft. Es besteht jedoch auch in Wohnzonen kein Anspruch darauf, von jedwelchen Immissionen verschont zu werden. An- gesichts der beschränkten Dauer des Anlasses sind die mit dem Fischessen verbundenen Auswirkungen den Nachbarn ohne Weiteres zuzumuten, zumal das Datum des Fischessens zum Voraus bekannt ist und sich Lärmbetroffene darauf einstellen können. –5– Mit der Vorinstanz ist somit anzunehmen, dass die Voraussetzungen für eine Ausnahmebe- willigung i.S.v. Art. 24 RPG erfüllt sind. 6. Die Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens setzt jedoch weiter voraus, dass dem Be- schwerdegegner Ausnahmen für das Bauen in der Sperrzone gemäss RhD, in der Natur- schutzzone gemäss § 7 Nutzungsordnung und im Unterabstand zum Rhein gemäss § 127 Abs. 1 BauG gewährt werden können. Ausnahmen von diesen Vorschriften sind dann denk- bar, wenn es mit dem Sinn und Zweck der Rechtssätze bzw. mit den Schutzzielen der darin enthaltenen Bauverbote vereinbar ist, ausserordentliche Verhältnisse vorliegen und die An- wendung der Zonenvorschriften im Einzelfall zu hart wäre (vgl. § 6 RhD; § 67 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen [Baugesetz, BauG] vom 19. Januar 1993 [713.100]). Wie bereits ausgeführt wurde, sind keine Interessen des Natur-, Gewässer- oder Hochwas- serschutzes ersichtlich, die dem Bauvorhaben entgegenstünden. Mithin ist dieses mit den Schutzzielen des RhD, der Naturschutzzone und der Gewässerabstandsvorschriften verein- bar. Bei der Frage, ob ausserordentliche Verhältnisse vorliegen, welche die Anwendung der Zonenvorschriften als zu hart erscheinen liessen, ist die beschränkte Bestandesdauer der Vorrichtungen zu würdigen. Diese erlaubt es, einen milderen Massstab anzulegen als bei dauerhaft konzipierten Projekten (siehe vorne Erw. 0). Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bei den Regelungen gemäss § 4 RhD, § 7 Nutzungsordnung und § 127 BauG Bauten und Veränderungen im Auge hatte, die auf längere Dauer angelegt sind. Durch die Befristung auf maximal 15 Tage weicht das Bauvorhaben deshalb von der "durchschnittli- chen Lebenssituation" ab, die der Gesetzgeber bei seinen Regelungen berücksichtigt hat (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1997, S. 332). Die Anwen- dung der auf längerfristige Bauten und Veränderungen ausgerichteten Vorschriften erschie- ne im konkreten Fall als zu hart, weshalb mit der Vorinstanz auf ausserordentliche Verhält- nisse geschlossen werden darf. 7. 7.1 Da die Strassenabstandsvorschriften einen anderen Zweck verfolgen als diejenigen, die der Schutz der Landschaft und der Gewässer dienen, bleibt zu erörtern, ob die Unterschreitung des Strassenabstandes ausnahmsweise bewilligt werden kann. Der Beschwerdeführer deu- tet an, dass das Bauvorhaben die öffentliche Sicherheit beeinträchtigen könnte, indem es die freie Zufahrt für Feuerwehr und Sanität behindere. Die Vorinstanz erwog zur Frage des Strassenabstands, beim F-weg handle es sich um eine Sackgasse, die nur wenige Liegenschaften erschliesse. Das Zelt käme zwar sehr nahe an die Strasse zu liegen, würde jedoch die Sicht der Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteil- nehmer nicht einschränken, so dass die Verkehrssicherheit nicht gefährdet sei. Auch die übrigen mit den Strassenabstandsvorschriften verfolgten Ziele seien nicht tangiert. In An- wendung von § 67 BauG könne auch für das Unterschreiten des Strassenabstands eine Ausnahmebewilligung erteilt werden. Der F-weg könne trotz der Realisierung des Vorhabens als Zufahrtsstrasse dienen. Der Beschwerdegegner schliesst sich dieser Begründung an. 7.2 Hinter den Vorschriften über den Strassenabstand stehen primär die öffentlichen Interessen an der ungehinderten Abwicklung des Verkehrs (Verkehrssicherheits- und Gesundheitspoli- zeiinteressen) sowie an der Erhaltung des Planungsspielraums und der Lander- werbsmöglichkeit für die Bedürfnisse des zukünftigen Strassenbaus; daneben haben in den letzten Jahrzehnten auch siedlungsgestalterische Aspekte an Bedeutung gewonnen (vgl. AGVE 2002, S. 245; 1997, S. 332 f.; 1990, S. 237 f.). –6– Angesichts des temporären Charakters des Bauvorhabens kann ausgeschlossen werden, dass dieses die Interessen an der Erhaltung des Planungsspielraums und der Lander- werbsmöglichkeit für die Bedürfnisse des zukünftigen Strassenbaus tangiert. Hingegen stellt sich die Frage, ob das Projekt dem öffentlichen Interesse an der ungehinderten Abwicklung des Verkehrs entgegensteht: Die Vorinstanz hat zutreffend gewürdigt, dass es sich beim F- weg um eine Sackgasse handelt. Er ist rund 200 m lang, 3 m breit und dient lediglich weni- gen Liegenschaften als Erschliessungsstrasse. Es handelt sich somit klarerweise um einen untergeordneten Verkehrsträger. Da es sich beim F-weg um eine relativ schmale und kurze Sackgasse handelt, ist ferner davon auszugehen, dass der wenige (Zubringer-)Verkehr auf dieser Strasse relativ langsam zirkuliert bzw. zirkulieren muss. Im Bereich des Bauplatzes verläuft der F-weg weitgehend gerade, so dass die Übersichtlichkeit auch dann gewährleistet ist, wenn die südwestliche Ecke des Festzelts einen Strassenabstand von lediglich 0.5 m einhält. Gemäss dem Amtsbericht der Regionalpolizei Unteres Fricktal vom 24. März 2009 sind im Jahr 2007 anlässlich des Fischessens vier Halter gebüsst worden, die ihre Fahrzeu- ge auf dem Trottoir parkiert hätten. Es sei zudem festgestellt worden, dass bei der Beschil- derung der Parkplätze noch Verbesserungspotenzial bestehe. Ein eigentliches Verkehrs- oder Parkierungsproblem habe aber nicht vorgelegen. Nach dem Anlass sei zusammen mit dem Veranstalter ein Parkierungskonzept ausgearbeitet worden, das sich im Jahr 2008 be- währt habe. Grundsätzlich handle es sich beim Fischessen Mumpf um einen überschauba- ren und sicherheits- sowie verkehrsmässig unproblematischen Anlass, weshalb aus polizeili- cher Sicht nichts gegen die Verlegung des Festplatzes spreche. Nachdem das Fischessen bis anhin zu keinen Sicherheitsproblemen geführt hat und das Verlegen des Festplatzes we- der Auswirkungen auf das Verkehrsaufkommen noch die Parkierung haben wird, stehen die Anliegen, die mit den Strassenabstandsvorschriften verfolgt werden, der Unterschreitung des Strassenabstands nicht entgegen. Wegen der beschränkten Aufstelldauer des Zeltes kann zudem von ausserordentlichen Verhältnissen ausgegangen werden, die eine Ausnahme er- lauben. 8. Nach der Ansicht des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass die zahlreichen aus- wärtigen Besucher des Fischessens ihre Fahrzeuge auf der Strasse parkierten. Ein Parkie- rungskonzept sei deshalb unumgänglich. Das Parkieren auf Hauptstrassen innerorts sei je- doch verboten, wenn für das Kreuzen von zwei Motorwagen nicht genügend Raum bleibe. Die durch Mumpf führende Hauptstrasse sei nicht derart breit, dass auf den Seiten noch Personenwagen parkiert werden könnten. Die Vorinstanzen hielten dazu fest, die Besucher hätten ihre Autos in der Vergangenheit ent- lang der Kantonsstrassen sowie der Dorfstrassen in Hinterdorf abgestellt. Es habe sich dabei um ein geordnetes Parkieren gehandelt, das weder zur Reklamationen noch zu Durchfahrts- problemen geführt habe. Trotz Verlegung des Festplatzes sei davon auszugehen, dass sich daran nichts ändere. Die Annahme der Vorinstanzen, die Verlegung des Festplatzes habe keine erhebliche Aus- wirkungen auf die Parkierungsverhältnisse, ist nachvollziehbar, fehlt es doch im Bereich des geplanten Festzeltes grundsätzlich an Parkierungsmöglichkeiten. Die Besucher des Anlas- ses, die mit Privatfahrzeugen anreisen, werden diese daher wie bis anhin entlang der Kan- tonsstrasse und den südlich gelegenen Dorfstrassen abstellen. Das Parkieren hat dort in der Vergangenheit zu keinen Verkehrs- oder Sicherheitsproblemen geführt. Ausserdem hat der Beschwerdegegner in Zusammenarbeit mit der Regionalpolizei ein Parkierungskonzept aus- gearbeitet, das sich im Rahmen des Fischessens 2008 bewährt hat. Es erscheint daher ver- tretbar, dass der Gemeinderat die Baubewilligung insofern an keine weiteren Auflagen ge- knüpft hat. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt sich der vorliegende Fall nicht mit dem Flugwettbewerb "Die schrägen Vögel des Hallwilersee" vergleichen (AGVE 2001, S. 286 ff.). Während jener Anlass von bis zu 5'000 Personen besucht wurde, dürfte das Fischessen in Mumpf weniger Besucher anlocken. Beim Flugwettbewerb am Hallwiler- see hatte zudem die Verkehrsregelung in den Vorjahren zu Problemen geführt, weshalb der –7– zuständige Gemeinderat von den Veranstaltern ein Parkierungs- und Verkehrskonzept ver- langte (vgl. VGE vom 10. Mai 2001 [BE.1999.00218], A [nicht publizierter Teil der Prozess- geschichte]). Die Kritik am angefochtenen Entscheid erweist sich auch insofern als unbe- gründet.