Vom reinen Wortlaut der Bestimmung her fallen sie schon gar nicht unter § 9 Abs. 2 erster Satz ABauV, weil es sich nicht um ober- oder unterirdische Geschossflächen handelt. Ein Grenzfall wäre vielleicht, wenn sie sich unmittelbar entlang der Fassaden befinden würden. Dann wären sie mit Laubengängen vergleichbar. Eine grosse Zahl von Gemeinden hatte in ihren alten Bauordnungen eine Vorschrift analog § 9 Abs. 2 lit. a fünfter Punkt ABauV, wobei viele Gemeinden, darunter auch die Gemeinde B. in § 38 Abs. 2, aufzählten: «[Nicht angerechnet werden] (...) offene ein- und vorspringende Balkone, sofern diese nicht als Laubengänge dienen.