Sie sind mindestens einseitig offen, so dass sie nicht zum Wohnen geeignet sind (vgl. § 9 Abs. 2 lit. a vierter Punkt ABauV). Das Baugesetz hat unter anderem insbesondere das Anliegen, die verdichtete Bauweise zu fördern (§ 46 zweiter Satz). Auch unter diesem Aspekt lässt sich die Nichtanrechenbarkeit rechtfertigen. Da es sich um mindestens einseitig offene Aussenflächen handelt, drängt sich keine Gleichbehandlung mit den Korridoren im Gebäudeinnern auf, auch wenn die Flächen anrechenbare Wohnungen erschliessen.