Im Licht dieser Überlegungen sind die gedeckten Erschliessungswege nicht zur Ausnützung anzurechnen. Es handelt sich nicht um Innenräume, sondern Aussenflächen. Bei Terrassenhäusern mit mehr als zwei Stufen ist es üblich, sie über Aussentreppen und zusätzlich durch einen Lift zu erschliessen. Die Erschliessungsanlagen weisen vorliegend nicht eine übermässige Breite bzw. Fläche auf. Es handelt sich um Anlagen, die bei jeder Terrassensiedlung so oder ähnlich vorkommen können; sie sind in Bezug auf die Ausnützung insofern relativ konstant und somit eher vernachlässigbar. Sie sind mindestens einseitig offen, so dass sie nicht zum Wohnen geeignet sind (vgl. § 9 Abs. 2 lit.