Das trifft ausgesprochen zu für die in der Regel im Untergeschoss angeordneten Infrastrukturräume und die zum Gebäude gehörenden Aussenräume wie offene Erdgeschosshallen, überdeckte offene Dachterrassen, offene Balkone (AGVE 1986, S. 290 ff.; AGVE 1979, S. 243 ff.). Genau dies bezweckt auf § 9 Abs. 2 zweiter Satz mit lit. a ABauV. Die Aufzählung der Ausnahmen ist dabei ausdrücklich beispielhaft und somit nicht abschliessend.