Das (neue) Baugesetz und die ABauV führten zu einer Vereinheitlichung der früheren kommunalen Ausnützungsvorschriften. Die damalige Rechtsprechung zur Funktion der Ausnützungsziffer ist auf das heutige Recht übertragbar. Das Verwaltungsgericht äusserte sich in AGVE 1979, S. 243 ff. (mit Hinweisen) dazu wie folgt: