bb) Es fragt sich zuerst, ob die gedeckten Erschliessungsflächen zur anrechenbaren Bruttogeschossfläche gemäss § 9 Abs. 2 ABauV gehören. Dazu ist die Bestimmung auszulegen, insbesondere der unbestimmte Rechtsbegriff «ober- und unterirdische Geschossfläche» und die Ausnahmebestimmung «nicht dem Wohnen und dem Gewerbe dienende oder hierfür nicht verwendbare Flächen». Der Gemeinderat begründet die Anrechenbarkeit damit, dass er den Erschliessungsbereich bei einem anderen Projekt der gleichen Bauherrschaft auch angerechnet habe und es keinen Grund gebe, von dieser Praxis abzuweichen (Baubewilligung, S. 2).