Nicht angerechnet werden gemäss § 9 Abs. 2 lit. a ABauV alle nicht dem Wohnen und dem Gewerbe dienenden oder hierfür nicht verwendbaren Flächen wie zum Beispiel: - zu Wohnungen gehörende Keller-, Estrich-, Wasch- und Trockenräume; - technische Räume für Heizung, Wasser, Elektroversorgung, Maschinenräume für Aufzüge, Ventilations-, Klima- und Energiegewinnungsanlagen; - angemessene Einstellräume für Motorfahrzeuge, Velos, Kinderwagen und dergleichen; - Korridore, Treppen und Aufzüge, die überwiegend nicht anrechenbare Räume erschliessen; - mindestens einseitig offene Erdgeschosshallen, Dachterrassen, Sitzplätze und Balkone; - Dachgeschossflächen unter 1,50 m lichter Raumhöhe.