{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "2003-06-12", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Ausn-tzungsziffer_2003-06-12.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/2003-06-12-ausnuetzungsziffer.pdf", "Checksum": "fb95e0e847f0fe5fd7a4f9d18f9d4fe9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Ausnützungsziffer"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 12.06.2003"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 12.06.2003"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 12.06.2003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ein frei stehender Lift, der der Erschliessung von Terrassenhäusern dient, ist (nach der gleichen Berechnungsweise wie bei Treppenhäusern) zur Bruttogeschossfläche zu zählen (Erw. 4c). 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Nicht anrechenbar dagegen sind die äusseren Zugänge vom Lift zu den\nWohnungstüren, sofern sie mindestens einseitig offen sind (Erw. 4b).\n\nSachverhalt\nIn einem «obiter dictum» äussert sich das Baudepartement zur Frage der Anrechenbarkeit eines Aussenlifts und der\näusseren, gedeckten Erschliessungswege einer Terrassensiedlung:\n\nAus den Erwägungen\n4. a)\n(...) Das geplante Projekt sieht zwei identische Häuser A und B an einem relativ steilen Hang vor, die aus jeweils zwei\ngespiegelten Teilhäusern mit je vier Terrassenstufen (Obergeschosse) und darunter einem Erdgeschoss mit Garagen\nbestehen. Die Hausteile weisen einen Abstand von 4.5 m auf. In diesem Bereich erschliessen auf beiden Seiten Treppen\nentlang der Fassaden die Stockwerke. Dazwischen findet sich auf der Höhe des dritten Obergeschosses ein Liftschacht.\nDer Lift verbindet das Erdgeschoss mit dem vierten Obergeschoss. Von den Liftausgängen zu den Wohnungseingängen\nauf jedem Geschoss sind T-förmige Erschliessungsflächen vorgesehen, die vollständig gedeckt und überall zumindest\neinseitig offen sind. Diese weisen eine Breite von 2.0 m (zum Lift), 1.42 m (zu den Wohnungseingängen im ersten bis\ndritten Obergeschoss) und 1.9 m (zum Wohnungseingang im vierten Obergeschoss) auf.\n\nb)\naa)\nAls anrechenbare Bruttogeschossfläche gilt die Summe aller ober- und unterirdischen Geschossflächen, einschliesslich\nder Mauer- und Wandquerschnitte (§ 9 Abs. 2 ABauV). Nicht angerechnet werden gemäss § 9 Abs. 2 lit. a ABauV alle\nnicht dem Wohnen und dem Gewerbe dienenden oder hierfür nicht verwendbaren Flächen wie zum Beispiel:\n- zu Wohnungen gehörende Keller-, Estrich-, Wasch- und Trockenräume;\n- technische Räume für Heizung, Wasser, Elektroversorgung, Maschinenräume für Aufzüge, Ventilations-, Klima- und\nEnergiegewinnungsanlagen;\n- angemessene Einstellräume für Motorfahrzeuge, Velos, Kinderwagen und dergleichen;\n- Korridore, Treppen und Aufzüge, die überwiegend nicht anrechenbare Räume erschliessen;\n- mindestens einseitig offene Erdgeschosshallen, Dachterrassen, Sitzplätze und Balkone;\n- Dachgeschossflächen unter 1,50 m lichter Raumhöhe.\n\nDiese kantonale Definition der Anrechenbarkeit ist abschliessend (vgl. § 8 i.V.m. § 9 Abs. 3 ABauV).\n\nbb)\nEs fragt sich zuerst, ob die gedeckten Erschliessungsflächen zur anrechenbaren Bruttogeschossfläche gemäss § 9 Abs.\n2 ABauV gehören. Dazu ist die Bestimmung auszulegen, insbesondere der unbestimmte Rechtsbegriff «ober- und\nunterirdische Geschossfläche» und die Ausnahmebestimmung «nicht dem Wohnen und dem Gewerbe dienende oder\nhierfür nicht verwendbare Flächen». Der Gemeinderat begründet die Anrechenbarkeit damit, dass er den\nErschliessungsbereich bei einem anderen Projekt der gleichen Bauherrschaft auch angerechnet habe und es keinen\nGrund gebe, von dieser Praxis abzuweichen (Baubewilligung, S. 2).\n\nDas (neue) Baugesetz und die ABauV führten zu einer Vereinheitlichung der früheren kommunalen\nAusnützungsvorschriften. Die damalige Rechtsprechung zur Funktion der Ausnützungsziffer ist auf das heutige Recht\nübertragbar. Das Verwaltungsgericht äusserte sich in AGVE 1979, S. 243 ff. (mit Hinweisen) dazu wie folgt:\n\n«Die Ausnützungsziffer ist ein zonenplanerisches Mittel, um im Verein mit anderen namentlich die bauliche Dichte zu\nbegrenzen; es ermöglicht einer Gemeinde, die Intensität der Besiedlung, d.h. die Zahl der Wohnungen und Arbeitsstätten,\nalso praktisch die Grösse der wohnenden und arbeitenden Bevölkerung bezogen auf eine bestimmte Fläche zu\nbeeinflussen. Abgesehen von soziologischen und wirtschaftlichen Aspekten dient diese Beschränkung zunächst\nvorwiegend polizeilichen Zielen (Erhaltung von Licht, Luft, Sonne, in gewissem Sinne auch der Gewährleistung der\nWohnhygiene). Ferner erlaubt es die Ausnützungsziffer, die Folgewirkungen der privaten Bautätigkeit für die Öffentlichkeit\nzu beeinflussen: Sie ist ein Mass für die Belastung der Infrastruktur (Art, Distanz, bzw. Länge und Auslastung der\nAnlagen) sowie der Umwelt (Immissionen, Orts- und Landschaftsbild usw.). Städtebauliche Bedeutung hat die\nAusnützungsziffer, indem sie es erleichtert, Nutzungsdifferenzierungen (Wohnanteile, Begrünungsanteile) zu\numschreiben und indem sie die Zonenplanung befähigt, durch eine Differenz zwischen grosszügigeren\nAbstandsvorschriften und anderen linearen Gebäudebegrenzungen einerseits und einer restriktiveren Ausnützungsziffer\nandererseits einen Gestaltungsspielraum des privaten Bauherrn in der Bestimmung des Baukörpers zu eröffnen und so\nzu einer insoweit differenzierten Überbauung zu gelangen.»\n\n"}