letztere tragen nichts zur Abschwächung der einheitlichen Erscheinung der Gebäudefront bei und dürfen folglich nicht berücksichtigt werden. Zudem dürfen nach der oben erwähnten Rechtsprechung vorgelagerte Auskragungen über den darunter liegenden Gebäudeteil nicht zur Terrassenfläche gezählt werden, umso weniger dürfen dies seitliche Auskragungen. Zusammenfassend werden über die seitliche Fassade ragende Flächen nur bis zur talseitigen Fassadenflucht an die Terrassenfläche angerechnet und nur, soweit sie nicht über das darunterliegende Geschoss auskragen. Stichwörter: Terrassenhaus, Ausnützungsziffer