quasi ein Untergeschoss, dann gilt es nach dem Willen des Verordnungsgebers als nicht natürlich belichtet. Fällt die Beurteilung auf den beiden Fassadenseiten unterschiedlich aus, dann liegt es nahe, die "Untergeschossqualität" nur bis zur Mitte des Geschosses gelten zu lassen und entsprechend nur die fraglichen Räume in jener Hälfte nicht anzurechnen. Hingegen entsprach es – wovon ausgegangen werden kann – nicht der Intention des Verordnungsgebers, die Nichtanrechenbarkeit von Kellerräumen bspw. auch in der Ebene auf Vollgeschosse auszudehnen, die mittels Aufschüttungen Untergeschossqualität erreichen; man wollte eine Sonderregelung insbesondere für Terrassenbauten schaffen.