Der Bericht erwähnt somit als Beispiel für ein nicht natürlich belichtetes Vollgeschoss einen "in den Hang gebauten Geschossteil eines Terrassenhauses". … Daraus ergibt sich, dass nach der Intention des Verordnungsgebers insbesondere bei Terrassenbauten der in den Hang gebaute Teil des Vollgeschosses quasi als eigenständiges Geschoss zu betrachten ist. Ist dieses "Geschoss" vollständig im Hang oder wäre es (bei der seitlichen Fassade) quasi ein Untergeschoss, dann gilt es nach dem Willen des Verordnungsgebers als nicht natürlich belichtet.