Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (EBVU) vom 10. Juli 2014 (BVU- RA.14.238) Aus den Erwägungen 4.2.2 (Aus § 32 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 BauV ergibt sich, dass Keller-, Wasch- und Trockenräume in Untergeschossen und nicht "natürlich belichteten Vollgeschossen" nicht an die Ausnützungsziffer angerechnet werden müssen.) Was als "natürlich belichtetes Vollgeschoss" gilt, ist eine Frage der Auslegung. Der bereinigte Bericht zur Bauverordnung vom 3. Mai/25. Mai 2011 erläutert zu § 32 Abs. 2 lit. a Ziffer 1 Folgendes (S. 19):