{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "2014-07-10", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Ausn-tzungsziffer--T_2014-07-10.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/2014-07-10-ebvu-terrassenhaus-und-az.pdf", "Checksum": "7971db3ec8c1d9140ed804f09144ec76"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Ausnützungsziffer; Terrassenhäuser"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 10.07.2014"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 10.07.2014"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 10.07.2014"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "– Wasch- und Trockenräume eines Terrassenhauses müssen nicht an die Ausnützungsziffer angerechnet werden, wenn sie im hangseitigen Geschossteil liegen und dieser Geschossteil seitlich nicht mehr als wie ein Untergeschoss über das massgebliche (gewachsene) Terrain hinausragt. Anrechnung bis zur Geschossmitte (Hälfte der Geschossbreite), wenn dies nur für die eine der beiden Seitenfassaden zutrifft (Erw. 4.2.2) – Als \"Terrasse\" eines Terrassenhauses zählt jene Fläche, die vor der (und nicht seitlich zur) zurückversetzen Gebäudeeinheit liegt, bis zur Fassadenflucht der darunter liegenden Terrassenstufe (Erw. 5.2)"}], "ScrapyJob": "446973/78/8", "Zeit UTC": "17.11.2025 23:25:17", "Checksum": "0802f0d0f2f0a901bbfb4124a93014a2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 10.07.2014\nRegeste:\n– Wasch- und Trockenräume eines Terrassenhauses müssen nicht an die Ausnützungsziffer angerechnet werden, wenn sie im hangseitigen Geschossteil liegen und dieser Geschossteil seitlich nicht mehr als wie ein Untergeschoss über das massgebliche (gewachsene) Terrain hinausragt. Anrechnung bis zur Geschossmitte (Hälfte der Geschossbreite), wenn dies nur für die eine der beiden Seitenfassaden zutrifft (Erw. 4.2.2) – Als \"Terrasse\" eines Terrassenhauses zählt jene Fläche, die vor der (und nicht seitlich zur) zurückversetzen Gebäudeeinheit liegt, bis zur Fassadenflucht der darunter liegenden Terrassenstufe (Erw. 5.2)\n\nAusnützungsziffer; Terrassenhäuser\n– Wasch- und Trockenräume eines Terrassenhauses müssen nicht an die Ausnützungsziffer\nangerechnet werden, wenn sie im hangseitigen Geschossteil liegen und dieser Geschossteil seitlich nicht mehr als wie ein Untergeschoss über das massgebliche (gewachsene)\nTerrain hinausragt. Anrechnung bis zur Geschossmitte (Hälfte der Geschossbreite), wenn\ndies nur für die eine der beiden Seitenfassaden zutrifft (Erw. 4.2.2)\n– Als \"Terrasse\" eines Terrassenhauses zählt jene Fläche, die vor der (und nicht seitlich zur)\nzurückversetzen Gebäudeeinheit liegt, bis zur Fassadenflucht der darunter liegenden Terrassenstufe (Erw. 5.2)\n\nEntscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (EBVU) vom 10. Juli 2014 (BVU-\nRA.14.238)\n\nAus den Erwägungen\n\n4.2.2\n\n(Aus § 32 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 BauV ergibt sich, dass Keller-, Wasch- und Trockenräume in Untergeschossen und nicht \"natürlich belichteten Vollgeschossen\" nicht an die Ausnützungsziffer angerechnet werden müssen.) Was als \"natürlich belichtetes Vollgeschoss\" gilt, ist eine Frage der Auslegung.\n\nDer bereinigte Bericht zur Bauverordnung vom 3. Mai/25. Mai 2011 erläutert zu § 32 Abs. 2 lit. a\nZiffer 1 Folgendes (S. 19):\n\n\"Ein Abzug für Wasch- und Trockenräume ist nur möglich, wenn es um Flächen in Untergeschossen,\nim Estrich oder in nicht natürlich belichteten Vollgeschossen (in den Hang gebauter Geschossteil\neines Terrassenhauses) geht. Es handelt sich dabei um eine Rechtsänderung, die Streitfälle in der\nPraxis vermeiden helfen soll.\n\nEin Abzug für ein Reduit oder einen Waschraum auf einer Vollgeschossebene, die natürlich belichtet\nwird, ist demnach künftig nicht mehr möglich. Technische Räume hingegen (Ziff. 2) können weiterhin\nabgezogen werden.\n\nDiese Änderung verhindert Rechtsungleichheiten und verhindert Probleme, die sich ergeben können,\nwenn solche Nebenräume nachträglich doch zu Wohnzwecken genutzt werden.\"\n\nDer Bericht erwähnt somit als Beispiel für ein nicht natürlich belichtetes Vollgeschoss einen \"in den\nHang gebauten Geschossteil eines Terrassenhauses\". … Daraus ergibt sich, dass nach der Intention des Verordnungsgebers insbesondere bei Terrassenbauten der in den Hang gebaute Teil des\nVollgeschosses quasi als eigenständiges Geschoss zu betrachten ist. Ist dieses \"Geschoss\" vollständig im Hang oder wäre es (bei der seitlichen Fassade) quasi ein Untergeschoss, dann gilt es\nnach dem Willen des Verordnungsgebers als nicht natürlich belichtet. Fällt die Beurteilung auf den\nbeiden Fassadenseiten unterschiedlich aus, dann liegt es nahe, die \"Untergeschossqualität\" nur bis\nzur Mitte des Geschosses gelten zu lassen und entsprechend nur die fraglichen Räume in jener Hälfte nicht anzurechnen. Hingegen entsprach es – wovon ausgegangen werden kann – nicht der Intention des Verordnungsgebers, die Nichtanrechenbarkeit von Kellerräumen bspw. auch in der Ebene\nauf Vollgeschosse auszudehnen, die mittels Aufschüttungen Untergeschossqualität erreichen; man\nwollte eine Sonderregelung insbesondere für Terrassenbauten schaffen. Daraus ergibt sich nun aber\nauch, dass für die Beurteilung der Untergeschossqualität analog § 15 Abs. 1 ABauV auf das gewachsene und nicht auf das gestaltete Terrain abzustellen ist. … Der Regelung von § 32 Abs. 2 lit. a\nZiff. 1 BauV (liegt) auch der Gedanke der haushälterischen Bodennutzung zugrunde. Diesem Grundsatz soll insoweit Rechnung getragen werden, als Nebennutzflächen in Keller- und Untergeschossen, und nicht in voll nutzbaren Vollgeschossen, untergebracht werden sollen.\n\nNichts anderes lässt sich den vom BVU herausgegebenen Erläuterungen zum Bau- und Nutzungsrecht des Kantons Aargau (BNR), Version 3.1, Juni 2012 / Januar 2014, N. 291 zu § 32 Abs. 2 lit. a\nZiff. 1 BauV mit folgendem Wortlaut entnehmen:\n\n\"Mit dem Boden ist haushälterisch umzugehen. Nebennutzflächen (Wasch- und Trockenräume) sollen in Keller- und Untergeschossen – und nicht in voll nutzbaren Vollgeschossen – untergebracht\nwerden. Ein Abzug für ein Reduit oder einen Waschraum auf einer Vollgeschossebene, die natürlich\nbelichtet wird, ist künftig nicht mehr möglich. Bei Terrassenhäusern ist ein Abzug zulässig, wenn es\num den in den Hang gebauten (nicht natürlich belichtbaren) Geschossteil geht. Für technische Räume (Ziff. 2) gelten diese Einschränkungen nicht. Diese Änderung verhindert Rechtsungleichheiten\nund Probleme, die sich ergeben können, wenn solche Nebenräume nachträglich doch zu Wohnzwecken genutzt werden.\" …\n\nZusammenfassend ist § 32 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 BauV damit so zu verstehen, dass als natürlich belichtetes Vollgeschoss auch solche Geschossteile gelten, die zwar weder Fenster noch Lichtschacht\naufweisen, aber mehr als 80 cm in der Ebene oder 1.2 m am Hang über das gewachsene Terrain\nhinausragen (vgl. § 15 Abs. 1 ABauV). In Bezug auf die Anrechenbarkeit von Technik- und Maschinenräumen (§ 32 Abs. 2 lit. a Ziff. 2 BauV) sowie von Gemeinschaftsräumen (§ 32 Abs. 2 lit. b BauV)\nsind diese Kriterien aber unmassgeblich, d.h. diese Räume müssen auch dann nicht angerechnet\nwerden, wenn sie vollständig über dem gewachsenen Terrain liegen. …\n\n5.2\n\n"}