Die Verfügung ist so auszulegen, wie sie die Beteiligten unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere ihrer Rechtsstellung, nach Treu und Glauben verstehen durften und mussten; der Sinn ist also objektiviert zu betrachten, das heisst, es ist zu ermitteln, was er vernünftigerweise bedeutet. " Entscheid des Verwaltungsgerichts (III/8) vom 21.02.1994