Ausgangspunkt ist jeweils, dass die verfügende Behörde eine gesetzmässige Anordnung treffen und der Adressat, der darum nachsuchte, eine gesetzeskonforme Bewilligung erwirken wollte. Lässt sich der Sinn des Gesetzes eindeutig feststellen, so bleibt kein Raum für eine weitere, korrigierende oder ergänzende Interpretation. Führt auch dieser Ansatzpunkt nicht zu einem verantwortbaren Ergebnis, so greift das Vertrauensprinzip ein: Die Verfügung ist so auszulegen, wie sie die Beteiligten unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere ihrer Rechtsstellung, nach Treu und Glauben verstehen durften und mussten;