Wenn diese keine schlüssige Antwort liefern, kann allenfalls auf die Entstehungsgeschichte zurückgegriffen werden, jedenfalls was das Verhältnis zum Bauherrn anbelangt. Wo auch dies nicht weiterhilft, hat man zu bedenken, dass Verfügungen in Anwendung eines Gesetzes ergehen und es konkretisieren wollen. Die Auslegung hat daher vom Sinn des Gesetzes auszugehen, auf das sie sich abstützen; Ausgangspunkt ist jeweils, dass die verfügende Behörde eine gesetzmässige Anordnung treffen und der Adressat, der darum nachsuchte, eine gesetzeskonforme Bewilligung erwirken wollte.