Aus den Erwägungen "II. (...) 2. b). (...) bb) Bei der Auslegung von Baubewilligungen ist nach den allgemeinen Interpretationsregeln vorzugehen, indem zunächst der Wortlaut, d. h. der Bewilligungstext und die massgebenden Pläne zu konsultieren sind (vgl. dazu und zum folgenden: AGVE 1982, S. 271 f.; VGE III/66 vom 13. August 1992 in Sachen Gemeinderat Hirschthal, S. 7; Fritz Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 129). Wenn diese keine schlüssige Antwort liefern, kann allenfalls auf die Entstehungsgeschichte zurückgegriffen werden, jedenfalls was das Verhältnis zum Bauherrn anbelangt.