{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "1994-02-21", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Auslegung-einer-Baub_1994-02-21.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/1994-02-21-auslegung-einer-baubewilligung.pdf", "Checksum": "2a360854cdb8cb44b9608c326ad6b03b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Auslegung einer Baubewilligung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 21.02.1994"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 21.02.1994"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 21.02.1994"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Auslegung einer Baubewilligung nach Text und Plan, Entstehungsgeschichte, Sinn des Gesetzes, Vertrauensprinzip."}], "ScrapyJob": "446973/78/8", "Zeit UTC": "17.11.2025 23:25:29", "Checksum": "80539cd3d04c66e489e866d7bd9ef4c5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 21.02.1994\nRegeste:\nAuslegung einer Baubewilligung nach Text und Plan, Entstehungsgeschichte, Sinn des Gesetzes, Vertrauensprinzip.\n\nAuslegung einer Baubewilligung\nAuslegung einer Baubewilligung nach Text und Plan, Entstehungsgeschichte, Sinn des\nGesetzes, Vertrauensprinzip.\n\nSachverhalt\nkein\n\nAus den Erwägungen\n\"II. (...)\n2. b). (...)\nbb) Bei der Auslegung von Baubewilligungen ist nach den allgemeinen Interpretationsregeln vorzugehen, indem zunächst\nder Wortlaut, d. h. der Bewilligungstext und die massgebenden Pläne zu konsultieren sind (vgl. dazu und zum folgenden:\nAGVE 1982, S. 271 f.; VGE III/66 vom 13. August 1992 in Sachen Gemeinderat Hirschthal, S. 7; Fritz Gygi,\nVerwaltungsrecht, Bern 1986, S. 129). Wenn diese keine schlüssige Antwort liefern, kann allenfalls auf die\nEntstehungsgeschichte zurückgegriffen werden, jedenfalls was das Verhältnis zum Bauherrn anbelangt. Wo auch dies\nnicht weiterhilft, hat man zu bedenken, dass Verfügungen in Anwendung eines Gesetzes ergehen und es konkretisieren\nwollen. Die Auslegung hat daher vom Sinn des Gesetzes auszugehen, auf das sie sich abstützen; Ausgangspunkt ist\njeweils, dass die verfügende Behörde eine gesetzmässige Anordnung treffen und der Adressat, der darum nachsuchte,\neine gesetzeskonforme Bewilligung erwirken wollte. Lässt sich der Sinn des Gesetzes eindeutig feststellen, so bleibt kein\nRaum für eine weitere, korrigierende oder ergänzende Interpretation. Führt auch dieser Ansatzpunkt nicht zu einem\nverantwortbaren Ergebnis, so greift das Vertrauensprinzip ein: Die Verfügung ist so auszulegen, wie sie die Beteiligten\nunter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere ihrer Rechtsstellung, nach Treu und Glauben verstehen durften\nund mussten; der Sinn ist also objektiviert zu betrachten, das heisst, es ist zu ermitteln, was er vernünftigerweise bedeutet.\n\"\n\nEntscheid des Verwaltungsgerichts (III/8) vom 21.02.1994\n"}