Auslegung einer Baubewilligung Auslegung einer Baubewilligung nach Text und Plan, Entstehungsgeschichte, Sinn des Gesetzes, Vertrauensprinzip. Sachverhalt kein Aus den Erwägungen "II. (...) 2. b). (...) bb) Bei der Auslegung von Baubewilligungen ist nach den allgemeinen Interpretationsregeln vorzugehen, indem zunächst der Wortlaut, d. h. der Bewilligungstext und die massgebenden Pläne zu konsultieren sind (vgl. dazu und zum folgenden: AGVE 1982, S. 271 f.; VGE III/66 vom 13. August 1992 in Sachen Gemeinderat Hirschthal, S. 7; Fritz Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 129). Wenn diese keine schlüssige Antwort liefern, kann allenfalls auf die Entstehungsgeschichte zurückgegriffen werden, jedenfalls was das Verhältnis zum Bauherrn anbelangt. Wo auch dies nicht weiterhilft, hat man zu bedenken, dass Verfügungen in Anwendung eines Gesetzes ergehen und es konkretisieren wollen. Die Auslegung hat daher vom Sinn des Gesetzes auszugehen, auf das sie sich abstützen; Ausgangspunkt ist jeweils, dass die verfügende Behörde eine gesetzmässige Anordnung treffen und der Adressat, der darum nachsuchte, eine gesetzeskonforme Bewilligung erwirken wollte. Lässt sich der Sinn des Gesetzes eindeutig feststellen, so bleibt kein Raum für eine weitere, korrigierende oder ergänzende Interpretation. Führt auch dieser Ansatzpunkt nicht zu einem verantwortbaren Ergebnis, so greift das Vertrauensprinzip ein: Die Verfügung ist so auszulegen, wie sie die Beteiligten unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere ihrer Rechtsstellung, nach Treu und Glauben verstehen durften und mussten; der Sinn ist also objektiviert zu betrachten, das heisst, es ist zu ermitteln, was er vernünftigerweise bedeutet. " Entscheid des Verwaltungsgerichts (III/8) vom 21.02.1994