Ob die in Art. 25 Abs. 1 AbfR enthaltene Delegation den vorstehend umschriebenen Anforderungen entspricht, braucht im vorliegenden Aufsichtsbeschwerdeverfahren nicht weiter untersucht zu werden: Dem Begehren ist nicht stattzugeben, hat doch der Beschwerdeführer die Möglichkeit, mittels einer Initiative die gewünschte Änderungsvorlage zu erzwingen. Entscheid des Baudepartements vom 18.02.1997 in Sachen A.S. (S. 2 ff.)