§ 20 Abs. 2 lit. i des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz, GG) vom 19. Dezember 1978 weist den Erlass von Reglementen, in denen Gebühren und Beiträge festgelegt werden, ausdrücklich dem Kompetenzbereich der Gemeindeversammlung zu. Zwar hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass § 20 GG die Delegation an den Gemeinderat nicht völlig ausschliesst. Es hat aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen und der Umfang der Änderung von Gebühren in grundsätzlicher Weise, allenfalls kombiniert mit einem unteren und oberen Rahmen, in einem formellen Gesetz festgelegt werden müssen (AGVE 1993, S. 190 ff.).