vgl. Thomas Pfisterer, Die verfassungsrechtliche Stellung der aargauischen Gemeinden bei der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe, St. Gallen 1983, S. 132, 136). Wohl ist aufgrund der vom Gemeinderat X. eingereichten Unterlagen ersichtlich, dass die Abfallbeseitigung bei weitem nicht kostendeckend ist. Ebenso geht daraus aber hervor, dass sich der Gemeinderat bemüht hat, durch eine neue Gebührenordnung die Abfallbeseitigung kostendeckend zu gestalten. Zwei Mal sind Vorlagen vom Beschwerdeführer bekämpft und alsdann von der Gemeindeversammlung verworfen worden. Ein Missstand, der ein aufsichtsrechtliches Eingreifen rechtfertigen würde, ist nicht erkennbar.