Praxisgemäss wird auf Aufsichtsbeschwerden nicht eingetreten, wenn andere Möglichkeiten zur Verfügung stehen. Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der Änderung der Tarifordnung verlangt, ist der Aufsichtsbeschwerde nicht stattzugeben, vielmehr ist er an das Verwaltungsgericht zur Anhebung eines Normenkontrollverfahrens zu verweisen. Nachdem er ein entsprechendes Begehren jederzeit stellen kann, ist davon abzusehen, seine Eingabe gestützt auf § 7 VRPG direkt