Allerdings hat sie einen ihr angezeigten Sachverhalt notwendig von Amtes wegen abzuklären, wo immer eine Aufsichtsbeschwerde den Anschein gesetzwidrigen Verhaltens erweckt. Dem Eingreifen der Aufsichtsbehörde sind indessen aus Gründen der Rechtssicherheit Schranken gesetzt: Massnahmen drängen sich nur dann auf, wenn die Voraussetzungen des Widerrufes gemäss § 26 VRPG vorliegen.