Sie ist ein Rechtsbehelf, der sich aus der Aufsichtsbefugnis der hierarchisch übergeordneten Verwaltungsbehörde über die untere ableitet. Dabei hat der Anzeiger Anspruch auf Beantwortung, soweit er nicht missbräuchlich handelt (§ 59a Abs. 2 VRPG), ohne dass aber die Aufsichtsbehörde dem Anzeiger Rechenschaft oder eine Begründung schuldig ist oder gar verpflichtet wäre, ihm in die Untersuchungsergebnisse Einblick zu gewähren. Allerdings hat sie einen ihr angezeigten Sachverhalt notwendig von Amtes wegen abzuklären, wo immer eine Aufsichtsbeschwerde den Anschein gesetzwidrigen Verhaltens erweckt.