Zu prüfen bleibt, ob die Eingabe als Aufsichtsbeschwerde zu behandeln ist. Die Aufsichtsbeschwerde setzt keine besondere Legitimation voraus, vielmehr kann jedermann Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen Behörden und Beamte von Amtes wegen erfordern, bei der Aufsichtsbehörde anzeigen (§ 59a Abs. 1 VRPG). Sie ist ein Rechtsbehelf, der sich aus der Aufsichtsbefugnis der hierarchisch übergeordneten Verwaltungsbehörde über die untere ableitet.