Der Beschwerdeführer wird also nie in die Lage kommen, ein Rechtsmittel gegen die Anwendung der Tarifordnung im Einzelfall ergreifen zu können. Weiter will er den Gemeinderat zum Tätigwerden in einer bestimmten Richtung und auf einen bestimmten Zeitpunkt hin verhalten. Demgemäss kann seine Eingabe vom 16. Dezember 1996 nicht als förmliche Verwaltungsbeschwerde im Sinne der §§ 45 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG) vom 9. Juli 1968 entgegengenommen werden, d.h. es kann darauf nicht eingetreten werden.