{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "1997-02-18", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Aufsichtsbeschwerde_1997-02-18.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/1997-02-18-aufsichtsbeschwerde.pdf", "Checksum": "31de0992ed8f7a4dc2d0ac6759477f1b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Aufsichtsbeschwerde"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 18.02.1997"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 18.02.1997"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 18.02.1997"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Dem in einer Aufsichtsbeschwerde eines Einwohners gestellten Begehren gegen die Änderung der Tarifordnung des Abfallreglements wird nicht stattgegeben."}], "ScrapyJob": "446973/78/8", "Zeit UTC": "17.11.2025 23:25:26", "Checksum": "5f7e49f9fa55e1a4eb245e9501162ab1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 18.02.1997\nRegeste:\nDem in einer Aufsichtsbeschwerde eines Einwohners gestellten Begehren gegen die Änderung der Tarifordnung des Abfallreglements wird nicht stattgegeben.\n\nAufsichtsbeschwerde\nDem in einer Aufsichtsbeschwerde eines Einwohners gestellten Begehren gegen die\nÄnderung der Tarifordnung des Abfallreglements wird nicht stattgegeben.\n\nSachverhalt\nGestützt auf das kommunale Abfallreglement erhöhte der Gemeinderat X. die Gebühren für die Abfallbeseitigung um rund\n27 %. Dagegen erhob ein Einwohner Beschwerde.\n\nAus den Erwägungen\nGegenstand der Beschwerde ist nicht eine an den Beschwerdeführer gerichtete individuell konkrete Verfügung, mit\nwelcher dieser zu einem bestimmten Tun verpflichtet worden ist, vielmehr verlangt er die Aufhebung der vom Gemeinderat\nbeschlossenen Änderung der Tarifordnung. Da die fragliche Abgabe ihrem Charakter nach eine Sackgebühr darstellt,\nwird sie nicht in Form einer beschwerdefähigen Verfügung erhoben, die der Abgabepflichtige anfechten und so von einer\nhöheren Instanz überprüfen lassen kann. Der Beschwerdeführer wird also nie in die Lage kommen, ein Rechtsmittel\ngegen die Anwendung der Tarifordnung im Einzelfall ergreifen zu können. Weiter will er den Gemeinderat zum\nTätigwerden in einer bestimmten Richtung und auf einen bestimmten Zeitpunkt hin verhalten. Demgemäss kann seine\nEingabe vom 16. Dezember 1996 nicht als förmliche Verwaltungsbeschwerde im Sinne der §§ 45 ff. des\nVerwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG) vom 9. Juli 1968 entgegengenommen werden, d.h. es kann darauf nicht\neingetreten werden.\n\nZu prüfen bleibt, ob die Eingabe als Aufsichtsbeschwerde zu behandeln ist. Die Aufsichtsbeschwerde setzt keine\nbesondere Legitimation voraus, vielmehr kann jedermann Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen\nBehörden und Beamte von Amtes wegen erfordern, bei der Aufsichtsbehörde anzeigen (§ 59a Abs. 1 VRPG). Sie ist ein\nRechtsbehelf, der sich aus der Aufsichtsbefugnis der hierarchisch übergeordneten Verwaltungsbehörde über die untere\nableitet. Dabei hat der Anzeiger Anspruch auf Beantwortung, soweit er nicht missbräuchlich handelt (§ 59a Abs. 2\nVRPG), ohne dass aber die Aufsichtsbehörde dem Anzeiger Rechenschaft oder eine Begründung schuldig ist oder gar\nverpflichtet wäre, ihm in die Untersuchungsergebnisse Einblick zu gewähren. Allerdings hat sie einen ihr angezeigten\nSachverhalt notwendig von Amtes wegen abzuklären, wo immer eine Aufsichtsbeschwerde den Anschein gesetzwidrigen\nVerhaltens erweckt. Dem Eingreifen der Aufsichtsbehörde sind indessen aus Gründen der Rechtssicherheit Schranken\ngesetzt: Massnahmen drängen sich nur dann auf, wenn die Voraussetzungen des Widerrufes gemäss § 26 VRPG\nvorliegen. Gemäss § 39 Abs. 2 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom\n19. Januar 1993 und § 3 Abs. 1 des Dekretes über den Vollzug des Umweltschutzrechtes (Umweltschutzdekret, USD)\nvom 13. März 1990 ist das Baudepartement in Umweltschutzbelangen Vollzugs- und Aufsichtsbehörde innerhalb des\nKantons.\n\nFür die Überprüfung der Rechtmässigkeit einer Norm - hier der Änderung der Tarifordnung - sieht das VRPG ein\nbesonderes Normenkontrollverfahren vor (§ 68). Danach können Vorschriften verwaltungsrechtlicher Natur in Dekreten\nund Verordnungen des Kantons und in Erlassen der Gemeinden, öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten\njederzeit dem Verwaltungsgericht zur Prüfung auf ihre Verfassungs- und Gesetzmässigkeit unterbreitet werden.\nPraxisgemäss wird auf Aufsichtsbeschwerden nicht eingetreten, wenn andere Möglichkeiten zur Verfügung stehen.\nSoweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der Änderung der Tarifordnung verlangt, ist der Aufsichtsbeschwerde nicht\nstattzugeben, vielmehr ist er an das Verwaltungsgericht zur Anhebung eines Normenkontrollverfahrens zu verweisen.\nNachdem er ein entsprechendes Begehren jederzeit stellen kann, ist davon abzusehen, seine Eingabe gestützt auf § 7\nVRPG direkt\n\ndem Verwaltungsgericht zu überweisen. Sollte der Beschwerdeführer tatsächlich ein Normenkontrollverfahren anstrengen\nwollen, so ist ihm zu empfehlen, eingehender zu begründen, inwiefern die Tariferhöhung verfassungs- und gesetzwidrig\nist.\n\nWeiter verlangt der Beschwerdeführer, der Gemeinderat sei anzuweisen, der nächsten Gemeindeversammlung eine neue\nTarifordnung vorzulegen, welche dem Verursacherprinzip Rechnung trägt. Die Gemeinden sind von Verfassungs wegen\nberechtigt, Beiträge und Gebühren zu erheben (§ 118 Abs. 1 lit. a KV; AGVE 1984, S. 283 mit Hinweisen). Es steht ihnen\nin diesem Bereich ein erheblicher Entscheidungsspielraum zu, weshalb sie sich auf den Schutz der Gemeindeautonomie\nberufen können (§ 106 Abs. 1 KV; vgl. Thomas Pfisterer, Die verfassungsrechtliche Stellung der aargauischen\nGemeinden bei der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe, St. Gallen 1983, S. 132, 136). Wohl ist aufgrund der vom\nGemeinderat X. eingereichten Unterlagen ersichtlich, dass die Abfallbeseitigung bei weitem nicht kostendeckend ist.\nEbenso geht daraus aber hervor, dass sich der Gemeinderat bemüht hat, durch eine neue Gebührenordnung die\nAbfallbeseitigung kostendeckend zu gestalten. Zwei Mal sind Vorlagen vom Beschwerdeführer bekämpft und alsdann von\nder Gemeindeversammlung verworfen worden. Ein Missstand, der ein aufsichtsrechtliches Eingreifen rechtfertigen würde,\nist nicht erkennbar.\n\n"}