Aufsichtsbeschwerde Dem in einer Aufsichtsbeschwerde eines Einwohners gestellten Begehren gegen die Änderung der Tarifordnung des Abfallreglements wird nicht stattgegeben. Sachverhalt Gestützt auf das kommunale Abfallreglement erhöhte der Gemeinderat X. die Gebühren für die Abfallbeseitigung um rund 27 %. Dagegen erhob ein Einwohner Beschwerde. Aus den Erwägungen Gegenstand der Beschwerde ist nicht eine an den Beschwerdeführer gerichtete individuell konkrete Verfügung, mit welcher dieser zu einem bestimmten Tun verpflichtet worden ist, vielmehr verlangt er die Aufhebung der vom Gemeinderat beschlossenen Änderung der Tarifordnung. Da die fragliche Abgabe ihrem Charakter nach eine Sackgebühr darstellt, wird sie nicht in Form einer beschwerdefähigen Verfügung erhoben, die der Abgabepflichtige anfechten und so von einer höheren Instanz überprüfen lassen kann. Der Beschwerdeführer wird also nie in die Lage kommen, ein Rechtsmittel gegen die Anwendung der Tarifordnung im Einzelfall ergreifen zu können. Weiter will er den Gemeinderat zum Tätigwerden in einer bestimmten Richtung und auf einen bestimmten Zeitpunkt hin verhalten. Demgemäss kann seine Eingabe vom 16. Dezember 1996 nicht als förmliche Verwaltungsbeschwerde im Sinne der §§ 45 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG) vom 9. Juli 1968 entgegengenommen werden, d.h. es kann darauf nicht eingetreten werden. Zu prüfen bleibt, ob die Eingabe als Aufsichtsbeschwerde zu behandeln ist. Die Aufsichtsbeschwerde setzt keine besondere Legitimation voraus, vielmehr kann jedermann Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen Behörden und Beamte von Amtes wegen erfordern, bei der Aufsichtsbehörde anzeigen (§ 59a Abs. 1 VRPG). Sie ist ein Rechtsbehelf, der sich aus der Aufsichtsbefugnis der hierarchisch übergeordneten Verwaltungsbehörde über die untere ableitet. Dabei hat der Anzeiger Anspruch auf Beantwortung, soweit er nicht missbräuchlich handelt (§ 59a Abs. 2 VRPG), ohne dass aber die Aufsichtsbehörde dem Anzeiger Rechenschaft oder eine Begründung schuldig ist oder gar verpflichtet wäre, ihm in die Untersuchungsergebnisse Einblick zu gewähren. Allerdings hat sie einen ihr angezeigten Sachverhalt notwendig von Amtes wegen abzuklären, wo immer eine Aufsichtsbeschwerde den Anschein gesetzwidrigen Verhaltens erweckt. Dem Eingreifen der Aufsichtsbehörde sind indessen aus Gründen der Rechtssicherheit Schranken gesetzt: Massnahmen drängen sich nur dann auf, wenn die Voraussetzungen des Widerrufes gemäss § 26 VRPG vorliegen. Gemäss § 39 Abs. 2 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 und § 3 Abs. 1 des Dekretes über den Vollzug des Umweltschutzrechtes (Umweltschutzdekret, USD) vom 13. März 1990 ist das Baudepartement in Umweltschutzbelangen Vollzugs- und Aufsichtsbehörde innerhalb des Kantons. Für die Überprüfung der Rechtmässigkeit einer Norm - hier der Änderung der Tarifordnung - sieht das VRPG ein besonderes Normenkontrollverfahren vor (§ 68). Danach können Vorschriften verwaltungsrechtlicher Natur in Dekreten und Verordnungen des Kantons und in Erlassen der Gemeinden, öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten jederzeit dem Verwaltungsgericht zur Prüfung auf ihre Verfassungs- und Gesetzmässigkeit unterbreitet werden. Praxisgemäss wird auf Aufsichtsbeschwerden nicht eingetreten, wenn andere Möglichkeiten zur Verfügung stehen. Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der Änderung der Tarifordnung verlangt, ist der Aufsichtsbeschwerde nicht stattzugeben, vielmehr ist er an das Verwaltungsgericht zur Anhebung eines Normenkontrollverfahrens zu verweisen. Nachdem er ein entsprechendes Begehren jederzeit stellen kann, ist davon abzusehen, seine Eingabe gestützt auf § 7 VRPG direkt dem Verwaltungsgericht zu überweisen. Sollte der Beschwerdeführer tatsächlich ein Normenkontrollverfahren anstrengen wollen, so ist ihm zu empfehlen, eingehender zu begründen, inwiefern die Tariferhöhung verfassungs- und gesetzwidrig ist. Weiter verlangt der Beschwerdeführer, der Gemeinderat sei anzuweisen, der nächsten Gemeindeversammlung eine neue Tarifordnung vorzulegen, welche dem Verursacherprinzip Rechnung trägt. Die Gemeinden sind von Verfassungs wegen berechtigt, Beiträge und Gebühren zu erheben (§ 118 Abs. 1 lit. a KV; AGVE 1984, S. 283 mit Hinweisen). Es steht ihnen in diesem Bereich ein erheblicher Entscheidungsspielraum zu, weshalb sie sich auf den Schutz der Gemeindeautonomie berufen können (§ 106 Abs. 1 KV; vgl. Thomas Pfisterer, Die verfassungsrechtliche Stellung der aargauischen Gemeinden bei der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe, St. Gallen 1983, S. 132, 136). Wohl ist aufgrund der vom Gemeinderat X. eingereichten Unterlagen ersichtlich, dass die Abfallbeseitigung bei weitem nicht kostendeckend ist. Ebenso geht daraus aber hervor, dass sich der Gemeinderat bemüht hat, durch eine neue Gebührenordnung die Abfallbeseitigung kostendeckend zu gestalten. Zwei Mal sind Vorlagen vom Beschwerdeführer bekämpft und alsdann von der Gemeindeversammlung verworfen worden. Ein Missstand, der ein aufsichtsrechtliches Eingreifen rechtfertigen würde, ist nicht erkennbar. Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer, der Gemeinderat sei zu verhalten, der nächsten Gemeindeversammlung eine geänderte Fassung von Art. 25 AbfR vorzulegen, welche die Anpassung der Gebühren der Gemeindeversammlung überträgt. Mit dem Reglement hat die Gemeindeversammlung vom 19. Juni 1992 auch eine Tarifordnung beschlossen. Die Anpassung der Gebühren wurde an den Gemeinderat delegiert, der sie so anzusetzen hat, dass die Entsorgungskosten damit finanziert werden können (Art. 25 Abs. 1 AbfR). Seither hat der Gemeinderat die Ansätze vier Mal erhöht, erstmals 1994, dann auf den 1. Januar 1995, 1. August 1995 und nun letztmals auf den 30. November 1996. Durchschnittlich beträgt die Erhöhung seit der erstmaligen Festsetzung durch die Gemeindeversammlung ca. 230 %. § 20 Abs. 2 lit. i des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz, GG) vom 19. Dezember 1978 weist den Erlass von Reglementen, in denen Gebühren und Beiträge festgelegt werden, ausdrücklich dem Kompetenzbereich der Gemeindeversammlung zu. Zwar hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass § 20 GG die Delegation an den Gemeinderat nicht völlig ausschliesst. Es hat aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen und der Umfang der Änderung von Gebühren in grundsätzlicher Weise, allenfalls kombiniert mit einem unteren und oberen Rahmen, in einem formellen Gesetz festgelegt werden müssen (AGVE 1993, S. 190 ff.). Das AbfR der Gemeinde X. ist ein formelles Gesetz, nachdem es sich dabei um einen dem Referendum unterstehenden Erlass handelt. Ob die in Art. 25 Abs. 1 AbfR enthaltene Delegation den vorstehend umschriebenen Anforderungen entspricht, braucht im vorliegenden Aufsichtsbeschwerdeverfahren nicht weiter untersucht zu werden: Dem Begehren ist nicht stattzugeben, hat doch der Beschwerdeführer die Möglichkeit, mittels einer Initiative die gewünschte Änderungsvorlage zu erzwingen. Entscheid des Baudepartements vom 18.02.1997 in Sachen A.S. (S. 2 ff.)