Vorliegendenfalls wurde das, was der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 13. Mai 1996 beantragte, in der Zwischenzeit erfüllt. Am 28. Mai 1996 erliess der Stadtrat X. den mit dem Begehren verlangten Entscheid. Eine Entscheidung, wie die Eingabe zu behandeln sei, erübrigt sich daher wohl bezüglich der materiellen Behandlung, nicht aber bezüglich der Kosten- und der Rechtsmittelfrage. Aufgrund der konkreten Situation rechtfertigt es sich, vom klaren Wortlaut der Eingabe auszugehen und das vorliegende Begehren als Aufsichtsbeschwerde zu behandeln. Den Beschwerdeführer im jetzigen Zeitpunkt um eine Erklärung gemäss lit. a vorstehend zu bitten, ergäbe wohl kein anderes Ergebnis. Entscheid des Baudepartements vom 12.06.1996 in Sachen G.D. (S. 2 ff.)