Es ginge zu weit, über den Kopf des Beschwerdeführers hinweg diese Entscheidung zu treffen. Im Grundsatz angebracht ist daher, bei der vorliegenden Konstellation der Aufsichtsbeschwerde keine Folge zu leisten und den Beschwerdeführer in den Erwägungen darauf hinzuweisen, dass in seinem speziellen Fall ihm die Rechtsverweigerungs- /Rechtsverzögerungsbeschwerde offen steht. Mit diesem Vorgehen besteht für die Beschwerdeinstanz kein Anlass, irgendwelche Interpretationen vornehmen zu müssen. Solche Uminterpretationen werden sowohl von der Lehre (Beerli- Bonorand, a.a.O., S. 211; Kölz, a.a.O., § 20 N 71) wie auch von der Praxis abgelehnt (RRB Nr. 875 vom 30. März 1992).