Es stellt sich nun die Frage, ob die Eingabe des Beschwerdeführers, welche ausdrücklich als Aufsichtsbeschwerde bezeichnet wird, als Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde zu behandeln ist. Der Entscheid, ob mit der Eingabe ein förmliches Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf ergriffen wurde, ist von wesentlicher Bedeutung, vor allem mit Blick auf die Kognition, den Rechtsmittelweg und die Kosten.