Der Beschwerdeführer vertritt daher mit seinen Anliegen nicht öffentliche Interessen, sondern in seiner Eigenschaft als Nachbar und vom fraglichen Bauvorhaben direkt Betroffener private Interessen. Ihm steht daher grundsätzlich die Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde als ordentliches Rechtsmittel offen. Zufolge der Subsidiarität der Aufsichtsbeschwerde steht dem Beschwerdeführer dieser Rechtsbehelf im vorliegenden Fall aber nicht zu.