Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Parzelle Nr. 278. Das Bauobjekt, auf welches sich das Begehren um Erlass einer Baueinstellungsverfügung durch den Stadtrat bezieht, liegt auf Parzelle Nr. 282. Die beiden Parzellen stossen direkt aneinander. Die fragliche Baueinstellungsverfügung soll sich dabei auf eine Böschung resp. eine Stützmauer im Bereich der beiden Parzellen beziehen. Der Beschwerdeführer vertritt daher mit seinen Anliegen nicht öffentliche Interessen, sondern in seiner Eigenschaft als Nachbar und vom fraglichen Bauvorhaben direkt Betroffener private Interessen.