Befugt zur Einreichung einer Rechtsverweigerungs- /Rechtsverzögerungsbeschwerde ist demnach jeder, der in Wahrnehmung eigener schützenswerter Interessen handelt. Diese Voraussetzung kann auch erfüllt sein bei einem Gesuch, das mit der Verletzung privater Interessen durch Nichtberücksichtigung öffentlich-rechtlicher Vorschriften begründet wird (Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 220 f.).