Wird eine Verfügung oder ein Entscheid unrechtmässig verweigert oder verzögert, kann jederzeit wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung Beschwerde geführt werden (§ 40 Abs. 4 VRPG). Die Beschwerdebefugnis wird im Gesetz nicht speziell geregelt. Deshalb haben die allgemeinen Vorschriften über die Beschwerdebefugnis sinngemäss zur Anwendung zu gelangen. Befugt zur Einreichung einer Rechtsverweigerungs- /Rechtsverzögerungsbeschwerde ist demnach jeder, der in Wahrnehmung eigener schützenswerter Interessen handelt.