Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer allenfalls zur Erhebung einer Rechtsverweigerungs- /Rechtsverzögerungsbeschwerde legitimiert wäre (§ 40 Abs. 4 VRPG). Diese stellt ein förmliches Rechtsmittel dar. Sie schliesst also, soweit der Beschwerdeführer legitimiert ist, die Aufsichtsbeschwerde aus (vgl. Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürcher Studien zum öffentlichen Recht Nr. 55, Zürich 1985, S. 207 f., insbesondere Fussnote 1; Kölz, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 1978, § 20 N. 71).