Aus den Erwägungen Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Mai 1996 trägt den Titel "Aufsichtsbeschwerde". Vorab ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich eine Aufsichtsbeschwerde einreichte und ob er allenfalls zur Einreichung einer Aufsichtsbeschwerde berechtigt ist. Gemäss § 59a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) vom 9. Juli 1968 kann jedermann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen Behörden und Beamte von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen (Abs. 1).