{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "1996-06-12", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Aufsichtsbeschwerde_1996-06-12.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/1996-06-12-aufsichtsbeschwerde.pdf", "Checksum": "1a5509b7da23fc16e3ef2a7202344255"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Aufsichtsbeschwerde"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 12.06.1996"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 12.06.1996"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 12.06.1996"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Frage, ob die Eingabe des Beschwerdeführers, welche ausdrücklich als Aufsichtsbeschwerde bezeichnet wird, als Rechtsverweigerungs-/ Rechtsverzögerungsbeschwerde zu behandeln ist."}], "ScrapyJob": "446973/78/8", "Zeit UTC": "17.11.2025 23:25:26", "Checksum": "927bd69f392d96f524fc2445863dd9a0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 12.06.1996\nRegeste:\nFrage, ob die Eingabe des Beschwerdeführers, welche ausdrücklich als Aufsichtsbeschwerde bezeichnet wird, als Rechtsverweigerungs-/ Rechtsverzögerungsbeschwerde zu behandeln ist.\n\nAufsichtsbeschwerde\nFrage, ob die Eingabe des Beschwerdeführers, welche ausdrücklich als\nAufsichtsbeschwerde bezeichnet wird, als Rechtsverweigerungs-/\nRechtsverzögerungsbeschwerde zu behandeln ist.\n\nSachverhalt\nMit einer ausdrücklich als Aufsichtsbeschwerde bezeichneten Eingabe beantragte der Anzeiger, den Stadtrat X.\nunverzüglich anzuweisen, einen Entscheid mit Rechtsmittelbelehrung zu seinen Baueinstellungsbegehren zu erlassen.\n\nAus den Erwägungen\nDie Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Mai 1996 trägt den Titel \"Aufsichtsbeschwerde\". Vorab ist zu prüfen, ob der\nBeschwerdeführer tatsächlich eine Aufsichtsbeschwerde einreichte und ob er allenfalls zur Einreichung einer\nAufsichtsbeschwerde berechtigt ist.\n\nGemäss § 59a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) vom 9. Juli 1968 kann jedermann jederzeit\nTatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen Behörden und Beamte von Amtes wegen erfordern, der\nAufsichtsbehörde anzeigen (Abs. 1).\n\nBei der Berechtigung zur Aufsichtsbeschwerde ist zu beachten, dass diese nur gegeben ist, soweit zur Geltendmachung\nder Einwände nicht ein ordentliches Rechtsmittel zur Verfügung steht. Wo ein solches gegeben ist, muss aufgrund der\nSubsidiarität der Aufsichtsbeschwerde gegenüber den förmlichen Rechtsmitteln letzteres ergriffen werden, auch wenn\ndamit ein Kostenrisiko verbunden ist (Imboden/Rhinow, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, 5. Auflage, Basel 1976,\nNr. 145 B II lit. f; Beschluss des Regierungsrates [RRB] Nr. 2063 vom 13. August 1990, E.1.a.).\n\nIm vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer allenfalls zur Erhebung einer Rechtsverweigerungs-\n/Rechtsverzögerungsbeschwerde legitimiert wäre (§ 40 Abs. 4 VRPG). Diese stellt ein förmliches Rechtsmittel dar. Sie\nschliesst also, soweit der Beschwerdeführer legitimiert ist, die Aufsichtsbeschwerde aus (vgl. Beerli-Bonorand, Die\nausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürcher Studien zum\nöffentlichen Recht Nr. 55, Zürich 1985, S. 207 f., insbesondere Fussnote 1; Kölz, Kommentar zum\nVerwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 1978, § 20 N. 71).\n\nWird eine Verfügung oder ein Entscheid unrechtmässig verweigert oder verzögert, kann jederzeit wegen\nRechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung Beschwerde geführt werden (§ 40 Abs. 4 VRPG). Die\nBeschwerdebefugnis wird im Gesetz nicht speziell geregelt. Deshalb haben die allgemeinen Vorschriften über die\nBeschwerdebefugnis sinngemäss zur Anwendung zu gelangen. Befugt zur Einreichung einer Rechtsverweigerungs-\n/Rechtsverzögerungsbeschwerde ist demnach jeder, der in Wahrnehmung eigener schützenswerter Interessen handelt.\nDiese Voraussetzung kann auch erfüllt sein bei einem Gesuch, das mit der Verletzung privater Interessen durch\nNichtberücksichtigung öffentlich-rechtlicher Vorschriften begründet wird (Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 220 f.).\n\nDer Beschwerdeführer ist Eigentümer der Parzelle Nr. 278. Das Bauobjekt, auf welches sich das Begehren um Erlass\neiner Baueinstellungsverfügung durch den Stadtrat bezieht, liegt auf Parzelle Nr. 282. Die beiden Parzellen stossen direkt\naneinander. Die fragliche Baueinstellungsverfügung soll sich dabei auf eine Böschung resp. eine Stützmauer im Bereich\nder beiden Parzellen beziehen. Der Beschwerdeführer vertritt daher mit seinen Anliegen nicht öffentliche Interessen,\nsondern in seiner Eigenschaft als Nachbar und vom fraglichen Bauvorhaben direkt Betroffener private Interessen. Ihm\nsteht daher grundsätzlich die Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde als ordentliches Rechtsmittel offen.\nZufolge der Subsidiarität der Aufsichtsbeschwerde steht dem Beschwerdeführer dieser Rechtsbehelf im vorliegenden Fall\naber nicht zu.\n\nEs stellt sich nun die Frage, ob die Eingabe des Beschwerdeführers, welche ausdrücklich als Aufsichtsbeschwerde\nbezeichnet wird, als Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde zu behandeln ist. Der Entscheid, ob mit der\nEingabe ein förmliches Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf ergriffen wurde, ist von wesentlicher Bedeutung, vor allem mit\nBlick auf die Kognition, den Rechtsmittelweg und die Kosten. Die eigenmächtige Uminterpretation der Eingabe durch die\nBehörden würde im vorliegenden Fall bedeuten, dem Beschwerdeführer ohne dessen Kenntnis und allenfalls gegen\nseinen Willen in einem förmlichen Rechtsmittelverfahren Parteistellung zuzuweisen, verbunden mit allen Konsequenzen,\nvor allem dem Kostenrisiko, die eine Parteistellung in einem Rechtsmittelverfahren mit sich bringt. Es ginge zu weit, über\nden Kopf des Beschwerdeführers hinweg diese Entscheidung zu treffen. Im Grundsatz angebracht ist daher, bei der\nvorliegenden Konstellation der Aufsichtsbeschwerde keine Folge zu leisten und den Beschwerdeführer in den\nErwägungen darauf hinzuweisen, dass in seinem speziellen Fall ihm die Rechtsverweigerungs-\n/Rechtsverzögerungsbeschwerde offen steht. Mit diesem Vorgehen besteht für die Beschwerdeinstanz kein Anlass,\nirgendwelche Interpretationen vornehmen zu müssen. Solche Uminterpretationen werden sowohl von der Lehre (Beerli-\nBonorand, a.a.O., S. 211; Kölz, a.a.O., § 20 N 71) wie auch von der Praxis abgelehnt (RRB Nr. 875 vom 30. März 1992).\nÜberdies bestehen bei diesem Vorgehen auch keine Fristenprobleme. In der Praxis dürfte es sich als zweckmässig\nerweisen, in dieser Situation den Beschwerdeführer auf die rechtliche Situation aufmerksam zu machen und ihn bei\nunklarer Sach- und Rechtslage um eine entsprechende Erklärung zu bitten.\n\n"}