Aufsichtsbeschwerde Frage, ob die Eingabe des Beschwerdeführers, welche ausdrücklich als Aufsichtsbeschwerde bezeichnet wird, als Rechtsverweigerungs-/ Rechtsverzögerungsbeschwerde zu behandeln ist. Sachverhalt Mit einer ausdrücklich als Aufsichtsbeschwerde bezeichneten Eingabe beantragte der Anzeiger, den Stadtrat X. unverzüglich anzuweisen, einen Entscheid mit Rechtsmittelbelehrung zu seinen Baueinstellungsbegehren zu erlassen. Aus den Erwägungen Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Mai 1996 trägt den Titel "Aufsichtsbeschwerde". Vorab ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich eine Aufsichtsbeschwerde einreichte und ob er allenfalls zur Einreichung einer Aufsichtsbeschwerde berechtigt ist. Gemäss § 59a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) vom 9. Juli 1968 kann jedermann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen Behörden und Beamte von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen (Abs. 1). Bei der Berechtigung zur Aufsichtsbeschwerde ist zu beachten, dass diese nur gegeben ist, soweit zur Geltendmachung der Einwände nicht ein ordentliches Rechtsmittel zur Verfügung steht. Wo ein solches gegeben ist, muss aufgrund der Subsidiarität der Aufsichtsbeschwerde gegenüber den förmlichen Rechtsmitteln letzteres ergriffen werden, auch wenn damit ein Kostenrisiko verbunden ist (Imboden/Rhinow, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, 5. Auflage, Basel 1976, Nr. 145 B II lit. f; Beschluss des Regierungsrates [RRB] Nr. 2063 vom 13. August 1990, E.1.a.). Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer allenfalls zur Erhebung einer Rechtsverweigerungs- /Rechtsverzögerungsbeschwerde legitimiert wäre (§ 40 Abs. 4 VRPG). Diese stellt ein förmliches Rechtsmittel dar. Sie schliesst also, soweit der Beschwerdeführer legitimiert ist, die Aufsichtsbeschwerde aus (vgl. Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürcher Studien zum öffentlichen Recht Nr. 55, Zürich 1985, S. 207 f., insbesondere Fussnote 1; Kölz, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 1978, § 20 N. 71). Wird eine Verfügung oder ein Entscheid unrechtmässig verweigert oder verzögert, kann jederzeit wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung Beschwerde geführt werden (§ 40 Abs. 4 VRPG). Die Beschwerdebefugnis wird im Gesetz nicht speziell geregelt. Deshalb haben die allgemeinen Vorschriften über die Beschwerdebefugnis sinngemäss zur Anwendung zu gelangen. Befugt zur Einreichung einer Rechtsverweigerungs- /Rechtsverzögerungsbeschwerde ist demnach jeder, der in Wahrnehmung eigener schützenswerter Interessen handelt. Diese Voraussetzung kann auch erfüllt sein bei einem Gesuch, das mit der Verletzung privater Interessen durch Nichtberücksichtigung öffentlich-rechtlicher Vorschriften begründet wird (Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 220 f.). Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Parzelle Nr. 278. Das Bauobjekt, auf welches sich das Begehren um Erlass einer Baueinstellungsverfügung durch den Stadtrat bezieht, liegt auf Parzelle Nr. 282. Die beiden Parzellen stossen direkt aneinander. Die fragliche Baueinstellungsverfügung soll sich dabei auf eine Böschung resp. eine Stützmauer im Bereich der beiden Parzellen beziehen. Der Beschwerdeführer vertritt daher mit seinen Anliegen nicht öffentliche Interessen, sondern in seiner Eigenschaft als Nachbar und vom fraglichen Bauvorhaben direkt Betroffener private Interessen. Ihm steht daher grundsätzlich die Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde als ordentliches Rechtsmittel offen. Zufolge der Subsidiarität der Aufsichtsbeschwerde steht dem Beschwerdeführer dieser Rechtsbehelf im vorliegenden Fall aber nicht zu. Es stellt sich nun die Frage, ob die Eingabe des Beschwerdeführers, welche ausdrücklich als Aufsichtsbeschwerde bezeichnet wird, als Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde zu behandeln ist. Der Entscheid, ob mit der Eingabe ein förmliches Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf ergriffen wurde, ist von wesentlicher Bedeutung, vor allem mit Blick auf die Kognition, den Rechtsmittelweg und die Kosten. Die eigenmächtige Uminterpretation der Eingabe durch die Behörden würde im vorliegenden Fall bedeuten, dem Beschwerdeführer ohne dessen Kenntnis und allenfalls gegen seinen Willen in einem förmlichen Rechtsmittelverfahren Parteistellung zuzuweisen, verbunden mit allen Konsequenzen, vor allem dem Kostenrisiko, die eine Parteistellung in einem Rechtsmittelverfahren mit sich bringt. Es ginge zu weit, über den Kopf des Beschwerdeführers hinweg diese Entscheidung zu treffen. Im Grundsatz angebracht ist daher, bei der vorliegenden Konstellation der Aufsichtsbeschwerde keine Folge zu leisten und den Beschwerdeführer in den Erwägungen darauf hinzuweisen, dass in seinem speziellen Fall ihm die Rechtsverweigerungs- /Rechtsverzögerungsbeschwerde offen steht. Mit diesem Vorgehen besteht für die Beschwerdeinstanz kein Anlass, irgendwelche Interpretationen vornehmen zu müssen. Solche Uminterpretationen werden sowohl von der Lehre (Beerli- Bonorand, a.a.O., S. 211; Kölz, a.a.O., § 20 N 71) wie auch von der Praxis abgelehnt (RRB Nr. 875 vom 30. März 1992). Überdies bestehen bei diesem Vorgehen auch keine Fristenprobleme. In der Praxis dürfte es sich als zweckmässig erweisen, in dieser Situation den Beschwerdeführer auf die rechtliche Situation aufmerksam zu machen und ihn bei unklarer Sach- und Rechtslage um eine entsprechende Erklärung zu bitten. Vorliegendenfalls wurde das, was der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 13. Mai 1996 beantragte, in der Zwischenzeit erfüllt. Am 28. Mai 1996 erliess der Stadtrat X. den mit dem Begehren verlangten Entscheid. Eine Entscheidung, wie die Eingabe zu behandeln sei, erübrigt sich daher wohl bezüglich der materiellen Behandlung, nicht aber bezüglich der Kosten- und der Rechtsmittelfrage. Aufgrund der konkreten Situation rechtfertigt es sich, vom klaren Wortlaut der Eingabe auszugehen und das vorliegende Begehren als Aufsichtsbeschwerde zu behandeln. Den Beschwerdeführer im jetzigen Zeitpunkt um eine Erklärung gemäss lit. a vorstehend zu bitten, ergäbe wohl kein anderes Ergebnis. Entscheid des Baudepartements vom 12.06.1996 in Sachen G.D. (S. 2 ff.)