Nicht jede falsche Rechtsanwendung ist zugleich eine Amtspflichtverletzung. Hingegen können bestimmte Verfahrensmängel sowohl zu einer Aufhebung des Entscheides im ordentlichen Beschwerdeverfahren als auch im Aufsichtsbeschwerdeverfahren führen. Die Aufsichtsbehörde greift nur dort ein, wo klares Recht verletzt ist, wesentliche Verfahrensvorschriften oder öffentliche Interessen offensichtlich missachtet worden sind (vgl. zum Ganzen: ANDREAS BURREN, a.a.O., S. 145 ff.; ATTILIO R. GADOLA, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Diss. Zürich 1991, S. 156 ff.; AGVE 1982 S. 565 ff., 1978 S. 579 ff., 583)." Entscheid des Regierungsrats (Art. Nr. 1081) vom 25.05.1994